Fall P/11345/2023

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genève
Urteilsdatum: 19.06.2025
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a191, Schändung, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Ein Vorgesetzter brachte nach einem Firmenanlass seine stark alkoholisierte Untergebene in sein Hotelzimmer, vollzog dort mit ihr in der Nacht Oral-, Vaginal- und Analverkehr, als sie sich nicht wehren konnte, und drang am Morgen gegen ihren Widerspruch erneut in sie ein, indem er sie festhielt.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten, einem 1974 geborenen spanischen Staatsangehörigen und leitenden Manager eines multinationalen Finanzunternehmens (Managing Director), wurde vorgeworfen, in der Nacht vom 3. auf den 4. Mai 2023 in einem Genfer Hotel seine 1992 geborene Untergebene vergewaltigt und geschändet zu haben. Nach einem vom Zürcher Team organisierten Teamevent und Barbesuch in Genf konsumierte die Geschädigte erhebliche Mengen Alkohol, bis sie die Orientierung verlor und unter schweren Erinnerungslücken litt. Der Beschuldigte stützte die sichtlich torkelnde Frau auf dem Rückweg und liess sich von einem Chauffeur gemeinsam mit ihr zu seinem Hotelzimmer fahren. Dort nutzte er die vollständige Urteils- und Widerstandsunfähigkeit der stark berauschten Mitarbeiterin skrupellos aus: Er vollzog gegen ihren Willen mehrfache vaginale, anale und orale Penetrationen. Am folgenden Morgen wachte das Opfer mit schweren Schmerzen, Verletzungen im Intimbereich und panischer Verzweiflung auf und erstattete umgehend Anzeige. Das Tribunal correctionnel de la République et canton de Genève verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 19. Juni 2025 (Fall-Nr. P/11345/2023) wegen Schändung (Art. 191 aStGB) und Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monaten), unter Anrechnung von 3 Tagen Haft und 74 Tagen Ersatzmassnahmen. Zudem ordnete das Gericht gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB die Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an, wobei der Strafvollzug dem Vollzug der Ausweisung vorgeht (Art. 66c Abs. 2 StGB). Zivilrechtlich wurde der Verurteilte verpflichtet, der Privatklägerin materiellen Schadenersatz von CHF 830.- sowie eine Genugtuungssumme von CHF 25'000.- zuzüglich Zins zu bezahlen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung wegen Schändung und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren sowie die Ausfällung der obligatorischen Landesverweisung. Die Verteidigung forderte einen vollumfänglichen Freispruch; sie argumentierte, die Handlungen seien vollkommen einvernehmlich gewesen, die Geschädigte habe im Club aktiv geflirtet, sei urteilsfähig gewesen und versuche nun aus Reue über einen Seitensprung mit ihrem Vorgesetzten eine Vergewaltigung zu konstruieren. Das Gericht erachtete die Sachdarstellung des Opfers als durchwegs überzeugend, stringent und durch objektive Beweismittel erhärtet. Toxikologische Gutachten, Videoaufnahmen der Bar und Hotelüberwachungskameras belegten den Zustand hochgradiger Trunkenheit und Hilflosigkeit der Frau, während rechtsmedizinische Befunde eindeutige frische Verletzungen an Intim- und Analbereich dokumentierten, die mit einvernehmlichem Sex unvereinbar waren. Bei der Strafzumessung wiegte das Verschulden des Täters ausserordentlich schwer. Er nutzte seine hierarchische Machtstellung als Vorgesetzter über rund 150 Angestellte sowie die hilflose Trunkenheit einer jungen Kollegin rücksichtslos aus, um seine sexuellen Fantasien zu befriedigen. Die Kumulation von vaginaler, analer und oraler Vergewaltigung bei gleichzeitiger Schändung bildete eine schwere Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Als Einsatzstrafe für die Vergewaltigung legte das Gericht eine Strafe von 42 Monaten zugrunde, welche durch die Schändung und die mehrfachen Penetrationsformen auf 48 Monate (4 Jahre) erhöht wurde. Zugunsten des Täters fiel die bisherige strafrechtliche Unbescholtenheit ins Gewicht; straferhöhend wirkte hingegen die absolute Uneinsichtigkeit und der Versuch, das Opfer vor Gericht als manipulative Lügnerin darzustellen. Angesichts der Strafhöhe von über 3 Jahren war ein bedingter oder teilbedingter Vollzug gesetzlich ausgeschlossen. Die obligatorische Landesverweisung war zwingend auszusprechen, da keine Härtefallgründe gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorlagen.

Bemerkungen

Beschuldigter spanischer Staatsangehöriger. Tat 3./4. Mai 2023, Abstufung nach altem Recht. Hauptdelikt nach Strafandrohung/Gewicht (Vergewaltigung) gewählt, Einsatzstrafe nicht separat beziffert.

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