Fall P/465/2024

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genève
Urteilsdatum: 17.09.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig Bekannt
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
  • a197, Pornografie, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Ein Mitarbeiter eines Lokals führte eine betrunkene Besucherin in einen Personalraum, hielt sie gegen ihre Gegenwehr fest, berührte sie, drang mit den Fingern und dem Penis in sie ein und zwang sie zudem zur Fellatio, wobei er auf Mörder aus Ecuador verwies.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten, einem 1996 geborenen ecuadorianischen Staatsangehörigen, wurde zur Last gelegt, in der Nacht vom 6. auf den 7. Januar 2024 in einem Genfer Lokal eine alkoholisierte junge Frau in einen Personalraum gelockt und dort brutal sexuell attackiert zu haben. Er drückte die Geschädigte mit seinem Körpergewicht nieder, umklammerte sie von hinten und fasste ihr über die Kleidung an die Brüste. Als das Opfer verzweifelt versuchte zu entkommen, drängte er sie gegen eine Wand, hielt sie mit einem Armgriff fixiert und ignorierte ihre wiederholten verbalen und physischen Abwehrversuche («Nein», Hinweis auf Menstruation). Er riss ihr das Oberteil weg, spreizte ihre Beine gewaltsam, penetrierte sie mit Fingern und zog ihr trotz massiver Gegenwehr die Hose herunter. Anschliessend vollzog er von hinten gewaltsam und ohne Kondom den vaginalen Geschlechtsverkehr. Bei der polizeilichen Untersuchung seines Mobiltelefons wurden zudem Gewaltdarstellungen und harte Pornografie aufgefunden. Mit Urteil des Tribunal correctionnel de la République et canton de Genève vom 17. September 2024 (Fall-Nr. P/465/2024) wurde der Beschuldigte der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB), der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB), der Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 2 CP) sowie der Pornografie (Art. 197 Abs. 5 CP) schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monaten) verurteilt, unter Anrechnung von 254 Tagen Untersuchungshaft. Ferner ordnete das Gericht die Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 5 Jahren mitsamt Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Die Sicherheitshaft wurde aufrechterhalten und der Angeklagte zu einer Genugtuungszahlung an das Opfer in Höhe von CHF 15'000.- zuzüglich Zins verurteilt. Im Verfahren verlangte die Staatsanwaltschaft die Verurteilung wegen sämtlicher Anklagepunkte zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren und die Ausfällung der fünfjährigen Landesverweisung. Die Verteidigung stellte das Tatgeschehen als einvernehmliche Annäherung dar, bestritt jede Gewaltanwendung und plädierte auf vollumfänglichen Freispruch von den Sexualdelikten sowie auf eine Verwarnung bezüglich der pornografischen Inhalte. Das Gericht stellte fest, dass die detaillierten und schmerzhaft emotionalen Aussagen der Geschädigten uneingeschränkt glaubwürdig waren. Sie wurden lückenlos gestützt durch umgehende Hilferufe bei Freunden, rechtsmedizinisch nachgewiesene Hämatome an Armen und Beinen sowie DNA-Spuren. Die wechselhaften Ausflüchte des Angeklagten, der die Handlungen anfänglich bestritt und später eine angebliche Einwilligung konstruierte, wurden als haltlose Schutzbehauptungen verworfen. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Verschulden des Täters als ausserordentlich schwer. Er hatte rohe physische Gewalt angewendet, die Wehrlosigkeit der berauschten jungen Frau missachtet und ihr durch die brutale Tatausführung schwere psychische Traumata zugefügt. Als Einsatzstrafe für die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB legte das Gericht 40 Monate zugrunde. Unter Berücksichtigung der echten Realkonkurrenz zu sexueller Nötigung, Gewaltdarstellung und Pornografie erhöhte das Gericht die Strafe asperationsweise gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB auf 48 Monate (4 Jahre) Freiheitsstrafe. Strafmilderungsgründe lagen keine vor; der Angeklagte war in der Schweiz zwar nicht vorbestraft, zeigte jedoch keinerlei Reue oder Schuldeinsicht. Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren war der Vollzug zwingend unbedingt. Die obligatorische Landesverweisung drängte sich angesichts der Schwere der Katalogtaten auf, da der Täter keine nennenswerten Integrationsmerkmale in der Schweiz aufwies.

Bemerkungen

Täter aus Kolumbien (Herkunftsland); Opferbeziehung: Gast des Lokals, Beziehung nach Urteil nicht näher bestimmt, als flüchtig bekannt eingestuft. Hauptdelikt Vergewaltigung nach Gewicht gewählt; Einsatzstrafe nicht separat beziffert. Score: Art. 135 Abs. 2 StGB als Vergehen (+1).

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