Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 180
Vollzug: bedingt
Ein Vater berührte 1993/94 seine damals elf- bis zwölfjährige Tochter beim Baden und im Bett wiederholt an Genitalien, Gesäss und Brust; Jahrzehnte später besass er zudem Pornografie mit Tieren.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, in den Jahren 1993 und 1994 in der elterlichen Wohnung in Genf wiederholt sexuelle Übergriffe auf seine eigene Tochter (geboren 1982, im Tatzeitraum 11 bis 12 Jahre alt) verübt zu haben. Er berührte das Kind mehrfach im Bereich der Geschlechtsteile und des Gesässes über und unter der Kleidung, forderte sie zu intimem Körperkontakt auf und nutzte seine väterliche Autorität sowie die kindliche Abhängigkeit skrupellos aus. Als die Tochter versuchte, sich den Berührungen zu entziehen, setzte er sie psychisch unter Druck und drohte mit Liebesentzug und innerfamiliären Konflikten. Das Opfer schwieg aus Angst vor Vergeltung und Schuldgefühlen über Jahrzehnte hinweg, litt jedoch lebenslang unter massiven psychosomatischen Beschwerden, Beziehungsängsten und Depressionen, bis sie sich im Jahr 2020 im Rahmen einer Psychotherapie zur Anzeige entschloss. Mit Urteil des Tribunal de police de la République et canton de Genève vom 9. Oktober 2023 (Fall-Nr. P/9685/2020), ergangen auf Einsprache gegen einen Strafbefehl, wurde der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) sowie der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.- verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren (Art. 42 und 44 StGB). Das Gericht wendete gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB das mildere Recht an (lex mitior), welches für die begangenen Tatbestände alternativ eine Geldstrafe vorsieht. Zivilrechtlich wurde dem Opfer eine Genugtuung dem Grundsatz nach zugesprochen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft verlangten die Bestätigung des Strafbefehls und die Verurteilung wegen schwerer Sexualdelikte zum Nachteil eines Kindes. Die Verteidigung erhob die Einrede der Verjährung nach altem Recht, bestritt die Taten vollumfänglich und forderte einen Freispruch, subsidiair eine symbolische Sanktion. Das Gericht prüfte die Verjährungsfrage eingehend und verwarf die Einrede: Gestützt auf die verfassungsrechtliche Unverjährbarkeit von Sexualdelikten an Kindern unter 12 Jahren (Art. 123b BV, Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB) waren die 1993/1994 begangenen Taten nicht verjährt. Beweiswürdigend stützte sich das Gericht auf die hochgradig differenzierten, von psychologischen Sachverständigen als traumabasiert und glaubhaft eingestuften Aussagen der Tochter. Die Ausflüchte des Angeklagten, der von einer Verleumdungskampagne sprach, wurden als unglaubhaft zurückgewiesen. Bei der Strafzumessung hielt das Gericht fest, dass das objektive Verschulden durch den Missbrauch des eigenen, schutzbefohlenen Kindes und die Missachtung der familiären Fürsorgepflicht wiege an sich schwer. Allerdings lag die Tatbegehung zum Urteilszeitpunkt fast 30 Jahre zurück. Gemäss Art. 48 lit. e StGB (Zeitablauf) und dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) war das erhebliche Verstreichen der Zeit strafmindernd zu gewichten, zumal der Täter seither straffrei geblieben war und sich wohlverhalten hatte. Unter Berücksichtigung dieser aussergewöhnlichen Milderungsgründe und des Umstands, dass das neue Recht die Verhängung einer finanziellen Sanktion zulässt, erachtete das Gericht eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen. Die Legalprognose war angesichts des Alters des Täters und des Zeitablaufs günstig, weshalb die Geldstrafe bedingt mit einer dreijährigen Probezeit ausgesprochen wurde.
Taten ca. 1993/94 (Verfolgung wegen später Anzeige 2020); Dauer der Deliktsperiode mit ca. 1 Jahr geschätzt (Anklage: zwischen 1993 und 1994); Anzahl Einzeltaten nicht beziffert.