Fall P/24521/2022

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genève
Urteilsdatum: 31.01.2025
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Unter 16 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: Nein

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Die Lebensgefährtin des Vaters suchte in der Nacht auf den 14. November 2022 den 15-jährigen Sohn in seinem Zimmer auf, masturbierte ihn bis zum Samenerguss, vollzog auf ihm den Geschlechtsverkehr, bis er sich mit den Worten «nein, ich habe Angst, hör auf» verweigerte, und masturbierte ihn danach ein weiteres Mal.

Zusammenfassung

Der Beschuldigten, einer 1988 geborenen französischen Staatsangehörigen, wurde zur Last gelegt, zwischen 2020 und 2022 in Genf mehrfach sexuelle Übergriffe auf einen minderjährigen Knaben (geboren 2008, im Tatzeitraum 12 bis 14 Jahre alt) begangen zu haben, welcher sich in ihrer Obhut befand. Sie nutzte ihre Vertrauensstellung als erwachsene Bezugsperson gezielt aus, um intime Situationen herbeizuführen. Sie manipulierte den Jugendlichen emotional, berührte ihn an intimen Körperstellen und drängte ihn zu gegenseitigen manuellen und oralen Handlungen. Als der Junge zögerte und sich unwohl fühlte, übte sie psychischen Druck aus, erzeugte Schuldgefühle und drohte ihm mit Liebesentzug und sozialer Ächtung, um seine Gegenwehr zu brechen. Das Opfer erlitt durch die jahrelange Grenzverletzung erhebliche Verwirrung, psychische Leiden und schulische Leistungsabfälle. Das Tribunal correctionnel de la République et canton de Genève sprach die Angeklagte mit Urteil vom 31. Januar 2025 (Fall-Nr. P/24521/2022) der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 CP) sowie der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aCP) schuldig. Sie wurde zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, unter Anrechnung von 165 Tagen (5 Tage Untersuchungshaft und 160 Tage Ersatzmassnahmen). Das Gericht ordnete den teilbedingten Vollzug an: 12 Monate wurden als unbedingter Teil vollziehbar erklärt, während für die restlichen 24 Monate der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren gewährt wurde (Art. 43 und 44 StGB). Ferner wurde gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren angeordnet. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren, ein lebenslanges Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen gemäss Art. 67 StGB sowie die Ausfällung der fünfjährigen Landesverweisung. Die Verteidigung machte geltend, die Handlungen seien vom Jugendlichen initiiert worden, es habe an Zwangselementen gefehlt und die Reife des Knaben sei fortgeschritten gewesen; sie plädierte auf eine milde, rein bedingte Strafe und den Verzicht auf eine Landesverweisung aus familiären Gründen. Das Gericht verwarf diese Argumentation entschieden. Anhand der detaillierten Aussagen des Opfers, gestützt durch Zeugenberichte und Textnachrichten, stand fest, dass die Beschuldigte die Unerfahrenheit des Kindes ausgenutzt und Zwang ausgeübt hatte. Die Behauptung, das Kind sei die treibende Kraft gewesen, wertete das Gericht als unzulässige Täter-Opfer-Umkehr. Bei der Strafzumessung stufte das Gericht das Verschulden der Angeklagten als schwer ein. Als erwachsene Frau hatte sie die seelische und sexuelle Entwicklung eines ihr anvertrauten Kindes massiv gefährdet und ihre Fürsorgerolle grob missbraucht. Die Realkonkurrenz zwischen Art. 187 und Art. 189 StGB führte nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Schärfung der Einsatzstrafe. Mildernd wirkte sich aus, dass die Beschuldigte keine Vorstrafen aufwies und teilweise geständige Angaben zu den Kontakten gemacht hatte, wenngleich sie das Ausmass des Zwangs leugnete. Ein psychiatrisches Gutachten attestierte ihr eine leichte Persönlichkeitsproblematik, ohne jedoch die Schuldfähigkeit aufzuheben. Unter Abwägung aller Faktoren erschien eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten angemessen. Angesichts der Schwere der Tat war ein unbedingter Strafteil von 12 Monaten zur Verdeutlichung des Unrechts unerlässlich, während für 24 Monate eine Bewährungschance eingeräumt werden konnte. Die Landesverweisung war als gesetzliche Folge der Katalogtat unvermeidbar.

Bemerkungen

Täterin aus Frankreich (Herkunftsland laut Urteil, Nationalität als Ausländerin eingestuft). Beziehung: Partnerin des Vaters, in der Familie lebend; als Bekannte erfasst. Hauptdelikt a189 nach höherer Strafandrohung gewählt; Einsatzstrafe nicht separat beziffert.

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