Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Ein Pfleger eines Altersheims drang am Abend des 16. Juni 2020 in das Zimmer einer 83-jährigen urteilsunfähigen, gehbehinderten Bewohnerin ein, schloss die Tür ab und vollzog zweimal den Geschlechtsverkehr mit ihr.
Dem Beschuldigten, einem im Tatzeitraum als Pflegehelfer in einem Genfer Alters- und Pflegeheim (EMS) angestellten Mann, wurde vorgeworfen, seine berufliche Stellung zur Begehung schwerster sexueller Übergriffe an wehrlosen Bewohnern missbraucht zu haben. Am Abend des 16. Juni 2020 betrat er das Zimmer einer 83-jährigen Bewohnerin, die an fortgeschrittener Demenz litt, vollkommen urteils- und bewegungsunfähig war und das Bett nicht eigenständig verlassen konnte. Er verriegelte die Zimmertür, zog der Seniorin den Pyjama und das Schutzhöschen aus, drehte ihren Körper quer über das Bett, ergriff gewaltsam ihre Beine und vollzog zweimal vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr. Einem weiteren Vorwurf zufolge sollte er zwischen März und Juni 2020 auch einen 93-jährigen dementen Heimbewohner anal manipuliert haben. Das weibliche Opfer erlitt erhebliche Schmerzen, Hämatome und Verwirrung, bevor Pflegekollegen Verdacht schöpften und die Heimleitung alarmierten. Mit Urteil des Tribunal correctionnel de la République et canton de Genève vom 12. Januar 2022 (Fall-Nr. P/10628/2020) wurde der Angeklagte bezüglich des Vorwurfs an dem 93-jährigen Heimbewohner (Ziff. 1.2 der Anklage) mangels hinreichender Beweise freigesprochen. Hingegen wurde er der Schändung (Art. 191 StGB) an der 83-jährigen Heimbewohnerin schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (36 Monaten) verurteilt, unter Anrechnung von 183 Tagen Untersuchungshaft und 39 Tagen Ersatzmassnahmen. Das Gericht gewährte den teilbedingten Strafvollzug: 12 Monate wurden als unbedingter Teil festgesetzt, während der Aufschub für die restlichen 24 Monate mit einer Probezeit von 4 Jahren verbunden wurde (Art. 43 und 44 StGB). Zudem verhängte das Gericht gestützt auf Art. 67 Abs. 4 StGB ein fünfjähriges Berufsverbot für Pflegetätigkeiten in Alters- und Pflegeinstitutionen. Im Verfahren verlangte die Staatsanwaltschaft Schuldsprüche wegen beider Schändungssachverhalte, eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren (wovon 6 Monate unbedingt) sowie eine psychotherapeutische Massnahme und ein Berufsverbot. Die Verteidigung forderte den vollständigen Freispruch in allen Punkten; sie machte geltend, die biologischen Spuren seien kontaminiert gewesen und der Täter habe lediglich pflegerische Handlungen vorgenommen. Das Gericht erachtete die Beweislage hinsichtlich der Vergewaltigung der 83-jährigen Heimbewohnerin als erdrückend: Neben den klaren Zeugenaussagen der diensthabenden Kollegin, die verdächtige Geräusche und eine verriegelte Tür vorgefunden hatte, sicherten die Forensiker eindeutige DNA-Spuren des Angeklagten an den Intimbereichen der Geschädigten. Hinsichtlich des zweiten Heimbewohners reichten die Indizien hingegen nicht für einen zweifelsfreien Schuldspruch aus (in dubio pro reo). Bei der Strafzumessung stufte das Gericht das Verschulden des Täters als ausserordentlich gravierend ein. Er hatte die absolute Hilflosigkeit und Urteilsunfähigkeit einer hochbetagten, schutzbedürftigen Bewohnerin schamlos ausgenutzt, um seine eigenen sexuellen Impulse zu befriedigen. Dadurch verletzte er nicht nur die körperliche und seelische Integrität der Seniorin, sondern trat auch das Berufs- und Schutzethos des Pflegeberufs mit Füssen. Für diese schwere Schändung setzte das Gericht eine Einsatzstrafe von 36 Monaten (3 Jahren) fest. Strafmildernd wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher unbescholten war und keine Vorstrafen aufwies. Strafschärfend wirkte jedoch seine vollkommene Gefühllosigkeit und die Hartnäckigkeit, mit der er die Tat trotz forensischer Beweise leugnete. Ein Vollzug in teilbedingter Form mit 12 Monaten unbedingter Strafe erschien zwingend notwendig, um dem massiven Unrechtsgehalt gerecht zu werden.
Täter hat Schweizer und kolumbianisches Bürgerrecht (als CH erfasst). Beziehung: Pflegeperson/Bewohnerin, als flüchtig bekannt eingestuft.