Fall P/25085/2022

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genève
Urteilsdatum: 09.01.2025
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a191, Schändung, altrechtlich
Tatmittel: Widerstandsunfähigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Unter 14 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Ein 23-jähriger Mann hatte am 5. Juni 2021 im Haus der Familie Geschlechtsverkehr mit einer 13-Jährigen und nutzte später aus, dass sie nach Wodka-Konsum völlig betrunken und im Halbschlaf war, um sie erneut sexuell zu missbrauchen.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten, einem 1998 geborenen kolumbianischen Staatsangehörigen, wurde zur Last gelegt, am 5. Juni 2021 in Genf in der Wohnung des Opfers schwere Sexualdelikte an einem 13-jährigen Mädchen begangen zu haben. Der damals 23-jährige Täter nahm gemeinsam mit dem Kind und weiteren Personen ein Nachtessen ein, bei welchem er die Minderjährige gezielt zum Alkoholkonsum animierte und ihr Wodka-Shots verabreichte. Als das Mädchen vollkommen berauscht war, erbrach und torkelnd in ihr Zimmer ging, folgte er ihr. Er nutzte ihre vollständige Urteils- und Widerstandsunfähigkeit skrupellos aus: Während sie hilflos im Bett lag, zog er sie aus und vollzog mit ihr den ungeschützten Geschlechtsverkehr. Zudem hielt sich der Täter ohne gültigen Aufenthaltstitel illegal in der Schweiz auf. Das kindliche Opfer trug durch den Übergriff gravierende Traumatisierungen, Selbstwertkrisen und massive psychische Ängste davon. Das Tribunal correctionnel de la République et canton de Genève sprach den Angeklagten mit Urteil vom 9. Januar 2025 (Fall-Nr. P/25085/2022) der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 CP), der Schändung (Art. 191 aCP) sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b LEI) schuldig (während das Verfahren bezüglich rechtswidriger Einreise eingestellt wurde). Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monaten) verurteilt. Des Weiteren ordnete das Gericht gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB die Landesverweisung für 5 Jahre mit SIS-Ausschreibung an und sprach gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB ein lebenslanges Verbot jeder beruflichen und organisierten ausserberuflichen Tätigkeit mit Minderjährigen aus. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine Verurteilung wegen Vergewaltigung, eventualiter Schändung und sexueller Handlungen mit Kindern, sowie eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren, das lebenslange Tätigkeitsverbot und die Landesverweisung. Die Verteidigung forderte einen Freispruch; sie machte geltend, der Angeklagte habe das tatsächliche Alter des Mädchens nicht gekannt, sie habe älter gewirkt, und der Geschlechtsverkehr sei mit beidseitigem Einverständnis erfolgt. Das Gericht wies diese Behauptungen vollständig zurück. Aus den Einvernahmen ging hervor, dass der Täter sehr wohl wusste, dass die Schülerin erst 13 Jahre alt war. Die gerichtsmedizinischen und zeugenschaftlichen Erhebungen belegten zweifelsfrei den Zustand schwerster Alkoholisierung und Widerstandsunfähigkeit des Kindes. Die Einlassung des Beschuldigten, es habe sich um einvernehmlichen Sex gehandelt, wurde angesichts der extremen Trunkenheit als reine Schutzbehauptung qualifiziert. Bei der Strafzumessung stufte das Gericht das Verschulden des Täters als ausserordentlich schwer ein. Der Altersunterschied von zehn Jahren zwischen dem erwachsenen Täter und dem erst 13-jährigen Kind war massiv. Er hatte die Jugendliche bewusst betrunken gemacht, um ihren Widerstand zu brechen und sie für seine Triebbefriedigung zu missbrauchen. Bei der Konkurrenz der Tatbestände bildeten die Schändung und die sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine schwere Deliktsmehrheit. Als Einsatzstrafe setzte das Gericht 40 Monate für die Schändung fest, welche durch die weiteren Delikte asperiert auf 48 Monate Freiheitsstrafe erhöht wurde. Strafmindernd war lediglich die formelle Vorstrafenlosigkeit zu werten; Einsicht oder Schuldbewusstsein waren nicht vorhanden. Angesichts der Strafhöhe von 4 Jahren war der Vollzug zwingend unbedingt. Da keine Härtefallgründe vorlagen, war die Landesverweisung obligatorisch zu verhängen.

Bemerkungen

Nationalität: Ausländer (Ausländerrecht-Verurteilung, Landesverweisung), genaues Herkunftsland nicht erhoben. Score: Art. 115 AIG als Vergehen (+1). Hauptdelikt nach höherer Strafandrohung gewählt; Einsatzstrafe nicht separat beziffert.

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