Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Ein Restaurantangestellter schloss sich in der Nacht auf den 20. Februar 2023 mit einer Stammgästin im Keller des Lokals ein, drückte sie zu Boden, hielt sie fest und vergewaltigte sie trotz ihrer Gegenwehr und ihrer Aufforderung aufzuhören.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, in der Nacht vom 27. auf den 28. Januar 2023 in einer Genfer Wohnung seine Bekannte nach einer gemeinsamen Feier vergewaltigt zu haben. Nach dem Konsum von Alkohol begaben sich beide in die Wohnung, wo die Geschädigte auf dem Sofa einschlief. Mitten in der Nacht erwachte sie, weil der Beschuldigte sie entkleidet hatte und versuchte, in sie einzudringen. Als sie entsetzt auffuhr und ihm unmissverständlich zu verstehen gab, dass sie keinen sexuellen Kontakt wolle, hielt er sie mit physischer Gewalt am Körper fest, drückte ihre Arme nieder und ignorierte ihre Weinkrämpfe und verbalen Abwehrrufe («Lass mich, hör auf!»). Er vollzog mit Gewalt und unter Ausnutzung seiner körperlichen Überlegenheit den vaginalen Geschlechtsverkehr ohne Kondom. Die Geschädigte flüchtete am Morgen traumatisiert aus der Wohnung und wandte sich sofort an eine Fachstelle für Gewaltopfer sowie die Notaufnahme. Mit Urteil des Tribunal correctionnel de la République et canton de Genève vom 21. März 2024 (Fall-Nr. P/4051/2023) wurde der Beschuldigte der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 CP) schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (3 Jahren) verurteilt, unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft und 39 Tagen Ersatzmassnahmen. Das Gericht ordnete den teilbedingten Vollzug an: 9 Monate der Freiheitsstrafe wurden als unbedingter Teil vollstreckbar erklärt, während für die verbleibenden 27 Monate der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren gewährt wurde (Art. 43 und 44 StGB). Zudem wurde der Verurteilte zur Leistung einer Genugtuung an die Geschädigte verpflichtet. Im Verfahren verlangte die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren wegen Vergewaltigung. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch; sie brachte vor, die sexuellen Handlungen seien einvernehmlich gewesen, die Anzeige sei eine Überreaktion aus verletztem Stolz nach einem Streit am Morgen, und es habe keinerlei Zwangshandlungen gegeben. Das Gericht stützte seinen Schuldspruch auf die ausführlichen, glaubhaften und emotional stimmigen Aussagen der Geschädigten, die durch unverzügliche Textnachrichten an Freundinnen direkt nach der Tat sowie durch rechtsmedizinisch dokumentierte Druckstellen und Genitalverletzungen gestützt wurden. Die Einlassungen des Beschuldigten erwiesen sich als widersprüchlich und anpassungsfähig und vermochten die stringente Sachdarstellung des Opfers in keiner Weise zu erschüttern. Bei der Strafzumessung erachtete das Gericht das Verschulden des Täters als schwer. Er hatte das Vertrauen einer Bekannten, die in seiner Wohnung Schutz suchte, hintergangen und ihren klaren Willen rücksichtslos mit körperlicher Überlegenheit überstimmt. Als Einsatzstrafe für die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB legte das Gericht 36 Monate zugrunde. Zugunsten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass er bisher nicht vorbestraft war und ein geregeltes soziales Umfeld aufwies; zu seinen Lasten wirkte sich jedoch der Mangel an jeglicher Reue oder Reflexion über das zugefügte Unrecht aus. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erachtete das Gericht eine Strafe von 3 Jahren als tatangemessen. Um dem Täter den Ernst seiner Tat vor Augen zu führen und generalpräventiven Erfordernissen zu genügen, wurde ein unbedingter Strafanteil von 9 Monaten festgesetzt, während für den Rest eine Bewährungsfrist von 3 Jahren angesetzt werden konnte.
Nationalität im Urteil nicht erhoben (keine Landesverweisung erwähnt), daher unbekannt. Opfer kannte den Täter nur vom Sehen aus dem Lokal.