Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Ein Mann zwang seine Ehefrau von Oktober 2015 bis Februar 2017 in der gemeinsamen Wohnung rund fünfzigmal zum Geschlechtsverkehr, indem er sie trotz klarer Ablehnung ins Schlafzimmer zerrte, aufs Bett warf, festhielt und unter Druck setzte.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Zeitraum von Oktober 2015 bis Februar 2017 in der gemeinsamen ehelichen Wohnung in Genf seine Ehefrau mehrfach vergewaltigt und bedroht zu haben. Er forderte wiederholt Geschlechtsverkehr ein, den die Ehefrau verbal und durch Abwehrgesten verweigerte. Daraufhin zerrte er sie mit Gewalt ins Schlafzimmer, warf sie auf das Bett, hielt ihre Arme fest, spreizte ihre Beine mit Gewalt auseinander und drang von hinten vaginal in sie ein, während sie weinte und sich zu befreien versuchte. Dabei biss er sie in die Brüste, schlug sie und fügte ihr schmerzhafte Hämatome zu, während er ihr einredete, dies sei ihre eheliche Pflicht und sie sei ohne ihn nichts wert. Bei einem Streit am 12. Juni 2017 bedrohte er sie zudem mit dem Tod, indem er ihr drohte: «Wenn du deinen Sohn zwischen uns stellst, wird Blut fliessen.» Die Geschädigte litt unter schwersten Depressionen, Panikattacken und Suizidgedanken. Das Tribunal correctionnel de la République et canton de Genève sprach den Angeklagten mit Urteil vom 4. Mai 2022 (Fall-Nr. P/17659/2018) der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 CP) sowie der Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a CP) schuldig. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (3 Jahren) verurteilt. Das Gericht gewährte den teilbedingten Vollzug: 18 Monate wurden als unbedingte Strafe angeordnet, während für die restlichen 18 Monate der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde (Art. 43 und 44 StGB). Zivilrechtlich wurde dem Opfer Schadenersatz und Genugtuung zugesprochen. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren wegen Vergewaltigung und Drohung im häuslichen Bereich. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch; sie argumentierte, die Ehefrau instrumentalisiere falsche Anschuldigungen, um sich Vorteile im laufenden Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren zu verschaffen; das Sexualleben sei stets harmonisch und einvernehmlich gewesen. Das Gericht würdigte die Aussagen der Ehefrau als ausserordentlich lebensnah, detailliert und psychologisch plausibel. Zahlreiche Zeugen (Freundinnen, Therapeuten, Ärzte) bestätigten die Wesensveränderung der Frau, die dokumentierten Verletzungen und die anhaltende Todesangst vor ihrem Ehemann. Die Einlassungen des Angeklagten, der jeglichen Streit leugnete und sich selbst als aufopfernden Ehemann darstellte, wurden als realitätsfremde Schutzbehauptungen gewertet. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Verschulden des Täters als sehr schwer. Er hatte das Wesen der Ehe pervertiert, seine Ehefrau über mehr als ein Jahr hinweg systematisch erniedrigt und vergewaltigt und dabei rohe Gewalt sowie permanente psychische Manipulation angewendet. Für die mehrfache Vergewaltigung als schwerste Straftat bildete eine Einsatzstrafe von 32 Monaten den Ausgangspunkt. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB wurde diese Strafe für die gravierenden Drohungen auf 36 Monate erhöht. Zugunsten des Angeklagten wirkte sich seine bisherige Vorstrafenlosigkeit aus. Zu seinen Ungunsten fiel jedoch die absolute Uneinsichtigkeit ins Gewicht, mit der er die Taten abstritt und das Opfer verleumdete. Ein teilbedingter Vollzug mit 18 Monaten unbedingter Haft war unumgänglich, um dem schwerwiegenden Unrecht der häuslichen Sexualgewalt gerecht zu werden.
Anklage: ca. 50 Vergewaltigungen (Oktober 2015 bis Februar 2017); Anzahl und Deliktsperiode (ca. 16 Monate) aus der Anklage übernommen. Score: Drohung gegen Ehegatten (Vergehen, +1).