Fall P/19316/2022

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genève
Urteilsdatum: 22.08.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a191, Schändung, altrechtlich
Tatmittel: Widerstandsunfähigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Ein Mann zog eine ihm unbekannte, durch Alkohol und Psychopharmaka widerstandsunfähige Frau nachts auf eine Grünfläche, berührte sie, vollzog zweimal den Vaginalverkehr mit ihr, versuchte Analverkehr und masturbierte vor ihr.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten, einem ausländischen Staatsangehörigen, wurde zur Last gelegt, in der Nacht vom 10. auf den 11. September 2022 in Genf eine schwer beeinträchtigte Frau im öffentlichen Raum geschändet zu haben. Die Geschädigte befand sich infolge massiven Alkoholkonsums sowie der gleichzeitigen Einnahme starker Psychopharmaka (Neuroleptika, Antipsychotika, Antidepressiva und Benzodiazepine) in einem Zustand vollständiger Urteils- und Widerstandsunfähigkeit. Der Beschuldigte zog die torkelnde Frau am Arm in einen Parkbereich und legte sie auf einen Grünstreifen. Dort berührte er sie an der Vulva und penetrierte sie vaginal ohne Kondom. Als er versuchte, sie anal zu penetrieren, wehrte sich das Opfer unter Schmerzen mit der Hand. Daraufhin hob er ihre Beine an und vollzog erneut den vaginalen Verkehr. Anschliessend zog er sie zu einer Parkhausrampe, masturbierte vor ihr und versuchte sie trotz mehrfacher «Nein»-Rufe zu küssen. Zudem reiste er illegal in die Schweiz ein und hielt sich rechtswidrig hier auf. Mit Urteil des Tribunal correctionnel de la République et canton de Genève vom 22. August 2024 (Fall-Nr. P/19316/2022) wurde der Angeklagte der Schändung (Art. 191 CP) sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b LEI) schuldig gesprochen. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten (3 Jahren und 6 Monaten) verurteilt, unter Anrechnung von 708 Tagen erstandener Untersuchungshaft (Art. 40 und 51 StGB). Zudem ordnete das Gericht gestützt auf Art. 63 StGB eine ambulante psychiatrische Behandlung zur Behandlung seiner psychischen Störung und Suchtproblematik an. Zivilrechtlich wurde er zu Genugtuungsleistungen an die Geschädigte verpflichtet. Im Verfahren beantragte die Staatsanwaltschaft die Verurteilung wegen Schändung und Ausländerdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB. Die Verteidigung machte geltend, der Angeklagte habe den berauschten Zustand der Geschädigten nicht realisiert, sondern auf gegenseitiges Einverständnis vertraut; beantragt wurde ein Freispruch vom Sexualdelikt, eventuell eine milde Strafe. Das Gericht erachtete den Tatnachweis als zweifelsfrei erbracht. Die toxikologischen Befunde bewiesen eine tiefgreifende Intoxikation der Geschädigten, die von aussen für jedermann unübersehbar war. Videoüberwachungsaufnahmen und Zeugenaussagen dokumentierten die hilflose Verfassung des Opfers. Die Behauptung des Angeklagten, er habe eine einvernehmliche Liebesbeziehung vermutet, wurde als vollkommen abwegige Schutzbehauptung eingestuft. Bei der Strafzumessung stufte das Gericht das Verschulden des Täters als sehr schwer ein. Er hatte die Wehrlosigkeit einer schwer beeinträchtigten Frau auf offener Strasse schamlos für seine sexuellen Impulse instrumentalisiert und mehrfache Penetrationen vollzogen. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB wurde die Einsatzstrafe für die Schändung wegen der Ausländerdelikte angemessen asperiert. Zu Gunsten des Täters berücksichtigte das Gericht dessen schwierigen biografischen Werdegang und die Feststellungen des psychiatrischen Gutachtens bezüglich seiner Suchtdisposition, ohne dass jedoch eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag. Strafschärfend wirkte das Fehlen jeglicher Einsicht. Bei einer ausgesprochenen Strafe von 42 Monaten war der Vollzug zwingend vollumfänglich unbedingt. Die Notwendigkeit der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB wurde durch die Gutachter zur Rückfallprävention ausdrücklich bestätigt.

Bemerkungen

Vollzug unbedingt (keine Aussetzung im Dispositiv). Score: Einreise und Aufenthalt je ein Vergehen nach Art. 115 AIG (2 Punkte).

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