Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Ein Taxifahrer nahm am 13. Dezember 2019 gegen 5 Uhr eine stark betrunkene Frau am Bahnhof mit, machte Umwege, hielt an und nahm an der in diesem Zustand widerstandsunfähigen Fahrgästin sexuelle Handlungen vor; zudem fotografierte er eine Frau im Badeanzug in einem Schwimmbad.
Dem Beschuldigten, einem Genfer Taxifahrer, wurde vorgeworfen, seine berufliche Funktion zur Begehung von Sexualdelikten und Verletzungen des Geheim- und Privatbereichs missbraucht zu haben. Am 13. Dezember 2019 nahm er gegen 5:00 Uhr morgens am Bahnhof Cornavin eine junge Frau als Fahrgast auf, die sichtlich schwer alkoholisiert und orientierungslos war. Statt sie direkt nach Hause zu chauffieren, fuhr er gezielt Umwege durch Genf, hielt an abgelegenen Strassenabschnitten an und brachte die wehrlose Kundin dazu, sich zu entkleiden, bzw. entkleidete sie teilweise selbst. Er fotografierte und filmte die halb nackte Geschädigte mit seinem Mobiltelefon gegen deren lallend geäusserten Protest («Stop», «Ça suffit»). Anschliessend drängte er ihre Hand gewaltsam beiseite und führte seinen Daumen in ihre Vagina ein, während sie infolge der Trunkenheit unfähig war, wirksamen Widerstand zu leisten. Zudem fotografierte er am 12. Juli 2020 in einem Freibad heimlich eine sonnende Frau im Bikini. Das Tribunal correctionnel de la République et canton de Genève sprach den Angeklagten mit Urteil vom 8. Mai 2023 (Fall-Nr. P/14007/2020) der Schändung (Art. 191 CP) sowie der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1 CP) schuldig. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, unter Anrechnung von 6 Monaten (34 Tage Untersuchungshaft und Rest im Wege von Ersatzmassnahmen). Das Gericht ordnete den teilbedingten Vollzug an: 6 Monate der Freiheitsstrafe wurden als unbedingter Teil festgesetzt, während für die verbleibenden 24 Monate der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren angeordnet wurde (Art. 43 und 44 StGB). Ferner wurde er zur Zahlung einer Genugtuung an das Hauptopfer verurteilt. Die Staatsanwaltschaft forderte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie ein Berufsverbot als Taxifahrer. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch vom Vorwurf der Schändung; sie machte geltend, die Handlungen seien mit Einverständnis der Frau erfolgt, sie habe kokettiert und sich freiwillig entkleidet, und es habe sich lediglich um eine verfängliche Episode gehandelt. Das Gericht wies diese Behauptungen nach Analyse der Beweismittel zurück. Auf dem sichergestellten Smartphone des Fahrers befanden sich Videos, auf denen deutlich zu hören war, wie die Geschädigte weinend «Stop» rief und ihre Genitalien zu bedecken versuchte, während der Angeklagte ihre Hand wegzog. Damit war ihre Widerstandsunfähigkeit und sein vorsätzliches Ausnutzen gerichtsnotorisch und objektiv bewiesen. Bei der Strafzumessung erachtete das Gericht das Verschulden des Angeklagten als schwer. Als Taxifahrer genoss er eine besondere Vertrauensstellung im öffentlichen Verkehr. Er nutzte die Hilflosigkeit einer jungen Frau, die sich ihm zum sicheren Heimtransport anvertraut hatte, für voyeuristische und sexuelle Handlungen schamlos aus. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB wurde die Einsatzstrafe für die Schändung wegen der wiederholten Verletzung des Privatbereichs durch Bildaufnahmen erhöht. Zugunsten des Täters berücksichtigte das Gericht die bisherige Unbescholtenheit und geordnete familiäre Verhältnisse. Die Hartnäckigkeit des Leugnens und die Verharmlosung der Videoaufnahmen sprachen jedoch gegen eine reine Bewährungsstrafe. Das Gericht erachtete eine Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten für angemessen, wovon 6 Monate unbedingt zu vollziehen waren, um die verwerfliche Verletzung der beruflichen Schutzpflicht zu sanktionieren.
Score: Art. 179quater als Vergehen (+1). Vorstrafe wegen Vermögensdelikt nicht einschlägig.