Fall P/26227/2023

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police Genève
Urteilsdatum: 04.12.2025
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a191, Schändung, altrechtlich
Tatmittel: Widerstandsunfähigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Ein ayurvedischer Masseur nutzte im Dezember 2017 während einer Massage seine Stellung als Therapeut und den schlechten Zustand einer Kundin, mit der er seit Jahren bekannt war, aus und führte ihr gegen ihren Willen Finger in die Scheide ein.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten, einem ayurvedischen Masseur und Therapeuten, wurde zur Last gelegt, im Dezember 2017 in seiner Praxis in Genf die körperliche und seelische Schwäche einer Klientin zu einem sexuellen Übergriff ausgenutzt zu haben. Die Geschädigte, eine Yogalehrerin, befand sich zu jenem Zeitpunkt in einer schweren persönlichen und gesundheitlichen Krise (schwere Trennung, frisch diagnostizierte Uteruserkrankung, Unfruchtbarkeit, schmerzhafte Tendinitis). Der Täter bot ihr eine therapeutische Abendmassage an. Während der Behandlung, bei der die Patientin entkleidet auf dem Bauch lag, massierte er zunächst normal, begann dann aber, ihr Gesäss im Intimbereich zu berühren. Plötzlich und ohne jede therapeutische Indikation führte er seinen geölten Finger tief in ihre Vagina ein. Das Opfer verfiel infolge des Schocks, ihrer körperlichen Schmerzen und der therapeutischen Überrumpelung in eine dissoziative Starre und war unfähig, unmittelbaren physischen Widerstand zu leisten. Mit Urteil des Tribunal de police de la République et canton de Genève vom 4. Dezember 2025 (Fall-Nr. P/26227/2023) wurde der Beschuldigte der Schändung (Art. 191 aCP) schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren (Art. 42 und 44 StGB). Zivilrechtlich wurde dem Opfer dem Grundsatz nach Genugtuung und Schadenersatz zugesprochen. Die Staatsanwaltschaft verlangte die Verurteilung wegen Schändung zu einer bedingten Freiheitsstrafe sowie ein Tätigkeitsverbot. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch; sie machte geltend, es habe sich um eine fachgerechte ayurvedische Massage gehandelt, bei der keine vaginale Penetration stattgefunden habe, subsidiair sei von einer Einvernehmlichkeit der Berührungen auszugehen. Das Gericht folgte der Beweiswürdigung der Anklage. Die Aussagen der Geschädigten waren hochgradig detailliert, emotional konstant und frei von Belastungseifer. Sie hatte sich unmittelbar nach dem Vorfall Freundinnen und einer Traumatherapeutin anvertraut. Die Behauptung des Masseurs, die Berührungen seien rein therapeutisch gewesen, wurde durch fachärztliche Auskünfte widerlegt, wonach eine vaginale Intimpenetration in der seriösen ayurvedischen Körpertherapie absolut unzulässig und fremd ist. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Verschulden des Masseurs als erheblich. Er hatte das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Therapeut und Patient schamlos missbraucht und die psychische Verletzlichkeit einer hilfesuchenden Frau ausgenutzt, um seine sexuellen Fantasien auszuleben. Als Einsatzstrafe für die Schändung gemäss Art. 191 StGB erachtete das Gericht 20 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. Strafmindernd berücksichtigte das Gericht, dass der Beschuldigte strafrechtlich unbescholten war und die Tat bereits mehrere Jahre zurücklag (Art. 48 lit. e StGB). Zu seinen Lasten fiel ins Gewicht, dass er keinerlei Unrechtseinsicht zeigte und die Integritätsverletzung als therapeutische Normalität verharmloste. Da dem Beschuldigten jedoch eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden konnte und keine einschlägigen Vorstrafen vorlagen, wurde die Freiheitsstrafe bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen.

Bemerkungen

Tat Dezember 2017, Urteil 2025; Tatmittel als Widerstandsunfähigkeit (Zwangslage/Therapeutenstellung) erfasst. Beschuldigter besitzt Schweizer Bürgerrecht.

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