Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 7 Monate
Vollzug: bedingt
Ein unter MDMA-Einfluss stehender Mann führte in der Nacht auf den 28. November 2020 in seiner Wohnung bei einer bekannten, alkoholisierten und schlafenden Frau mehrfach Finger in Scheide und After ein.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, in der Nacht vom 27. auf den 28. November 2020 in seiner Genfer Wohnung synthetische Drogen (MDMA) konsumiert und gelagert sowie gegen 4:00 Uhr morgens einen sexuellen Übergriff an einer Bekannten verübt zu haben. Die Geschädigte hatte im Verlauf des Abends erhebliche Mengen Alkohol getrunken und schlief schliesslich tief und fest auf dem Bett ein. Der Beschuldigte, dessen Steuerungsfähigkeit infolge Drogenkonsums und einer Persönlichkeitsproblematik leicht beeinträchtigt war, nutzte die vollständige Wehr- und Reaktionslosigkeit der schlafenden Frau gezielt aus: Er zog ihr unbemerkt die Unterhose beiseite und führte ohne ihr Wissen und Einverständnis seinen Finger vaginal bei ihr ein. Als die Frau aus dem Schlaf hochschreckte und den Übergriff bemerkte, forderte sie ihn entsetzt auf, sofort aufzuhören, und verliess die Wohnung. Das Tribunal de police de la République et canton de Genève sprach den Angeklagten mit Urteil vom 6. Dezember 2023 (Fall-Nr. P/11115/2021) der Schändung (Art. 191 CP) sowie der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren (Art. 42 und 44 StGB). Für den Betäubungsmittelkonsum wurde eine Übertretungsbusse von CHF 200.- verhängt. Der Beschuldigte wurde zudem zur Bezahlung einer Genugtuung an die Geschädigte verpflichtet. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine bedingte Freiheitsstrafe von 11 Monaten, eine Busse von CHF 200.- und die Verpflichtung zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten. Die Verteidigung plädierte primär auf Freispruch; sie machte geltend, der Angeklagte habe in gutem Glauben an eine beidseitige Zuneigung gehandelt und die Reaktion der Frau missverstanden; eventualiter wurde eine minimale Geldstrafe unter Hinweis auf verminderte Schuldfähigkeit beantragt. Das Gericht gelangte zur festen Überzeugung, dass der Tatbestand der Schändung erfüllt war. Die Schilderung des Opfers, wonach sie im Schlaf überrascht wurde und keinesfalls eingewilligt hatte, war präzise und stimmig. Ein psychiatrisches Fachgutachten bestätigte zudem, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt leicht vermindert war (Art. 19 Abs. 2 StGB). Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht das Verschulden des Täters, der das Vertrauen seiner schlafenden Besucherin verletzt und ihre Wehrlosigkeit ausgenutzt hatte. Zugunsten des Täters wirkte sich die gutachterlich festgestellte leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit (responsabilité légèrement restreinte) gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB strafmindernd aus. Das Gericht bezog zudem ein, dass der Täter im Wesentlichen geständig war und keine schwerwiegenden einschlägigen Vorstrafen aufwies (lediglich eine zehn Jahre zurückliegende Vorstrafe wegen Vermögens- und Verkehrsdelikten). Unter Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren erachtete das Gericht eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten für das Vergehen sowie eine Busse von CHF 200.- für die Betäubungsmittelübertretung als schuldangemessen. Da die Voraussetzungen für den Strafaufschub erfüllt waren, wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt mit einer Probezeit von 4 Jahren angeordnet.
Nationalität aus Heimatort Genf abgeleitet (Schweizer). Vorstrafe nur Busse (nicht einschlägig).