Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)
Vollzug: bedingt
Ein Lehrer und Dekan eines Privatkollegs schickte einem früheren, damals 15-jährigen Schüler von September 2015 bis Juni 2017 wöchentlich über WhatsApp Fotos und Videos seines erigierten bzw. masturbierenden Geschlechtsteils und verlangte entsprechende Aufnahmen von ihm, was dieser aus Angst vor Nachteilen für seine Schwester im Kolleg befolgte.
Dem Beschuldigten, einem ehemaligen Lehrer und Dekan eines renommierten Genfer Privatinstituts, wurde zur Last gelegt, zwischen September 2015 und Juni 2017 seine Stellung gegenüber einem minderjährigen Schüler (geboren 2000, im Tatzeitraum 15 bis 16 Jahre alt) missbraucht zu haben. Er baute über den Messenger-Dienst WhatsApp einen intensiven Kontakt zu dem Jugendlichen auf und sandte ihm wöchentlich explizite Fotografien und Videos seines erigierten Penis sowie von Masturbationshandlungen zu. Des Weiteren forderte er den Jugendlichen wiederholt auf, ihm seinerseits intime Bilder zu übermitteln, und verabredete sich mit ihm zu Treffen, bei denen es zu distanzlosen körperlichen Annäherungen kam. Bei der polizeilichen Datenauswertung wurden auf seinen elektronischen Geräten zudem zahlreiche Dateien mit harter und verbotener Pornografie sichergestellt. Mit Urteil des Tribunal de police de la République et canton de Genève vom 26. Februar 2025 (Fall-Nr. P/12750/2021) wurde der Angeklagte von dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit abhängigen Personen (Art. 188 aCP) freigesprochen, da der Schüler das Kollegium vor den massivsten Handlungen bereits verlassen hatte. Hingegen wurde er der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 CP) sowie der Pornografie (Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 CP) schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, unter Anrechnung von 2 Tagen Haft und 35 Tagen Ersatzmassnahmen. Das Gericht gewährte den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren (Art. 42 und 44 StGB). Ferner belegte es den Angeklagten gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB mit einem zehnjährigen Tätigkeitsverbot für berufliche und organisierte Tätigkeiten mit Minderjährigen. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt sowie ein zehnjähriges Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen wegen sämtlicher angeklagter Delikte. Die Verteidigung beantragte einen vollumfänglichen Freispruch von den Sexualdelikten; sie argumentierte, der Schüler habe die Konversationen freiwillig geführt, sei fast mündig gewesen, und die Textnachrichten seien im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt; für den Besitz der inkriminierten Pornografie wurde eine milde Geldstrafe verlangt. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass der Schutzbereich von Art. 187 StGB die sexuelle Integrität Jugendlicher unter 16 Jahren absolut schützt und eine angebliche Zustimmung des Kindes unbeachtlich ist. Die digitale Versendung von Genitalaufnahmen an Minderjährige erfüllt den Tatbestand der sexuellen Handlung zweifelsfrei. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Verschulden des Angeklagten als erheblich. Als Pädagoge und Schulleitungsmitglied hatte er eine Vorbildfunktion inne, die er durch das Versenden pornografischer Selbstaufnahmen an einen minderjährigen Zögling grob missachtete. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB wurde die Einsatzstrafe für die sexuellen Handlungen mit Kindern wegen der Konkurrenz zur Pornografie erhöht. Strafmindernd berücksichtigte das Gericht, dass der Täter bisher nicht vorbestraft war, über beträchtliches Vermögen und ein geordnetes Leben verfügte und seit den Vorfällen ein längerer Zeitraum verstrichen war (Art. 48 lit. e StGB). Ein Tätigkeitsverbot für die Dauer von 10 Jahren war zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zwingend erforderlich. Angesichts der günstigen Legalprognose wurde die Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt vollzogen.
Anzahl Einzeltaten nicht beziffert (wöchentlich über rund 21 Monate; Deliktsperiode geschätzt). Alter des Opfers bei Beginn 15 Jahre (Jg. 2000). Nationalität im Urteil nicht erhoben.