Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: unbedingt
Im August 2023 schickte der Beschuldigte über Snapchat einem neunjährigen Jungen Fotos und Videos seines Geschlechtsteils und masturbierte vor der Kamera; zudem verlangte er unter der Drohung, ihn aufzusuchen und zu vergewaltigen, entsprechende Aufnahmen vom Kind, die dieses aus Angst schickte.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im August 2023 in Genf über die Social-Media-Applikation Snapchat Kontakt zu einem 9-jährigen Knaben aufgenommen zu haben. Während des Chats übersandte er dem Kind zwei Fotos seines entblössten Penis sowie zwei Videos, auf denen er beim Masturbieren zu sehen war. Als der Junge erschrocken reagierte und den Chat abbrechen wollte, übte der Täter massiven psychischen Druck aus, bedrängte das Kind mit weiteren Botschaften und forderte es unter Androhung von Nachteilen auf, sich vor der Kamera zu entblössen und intime Aufnahmen zurückzusenden. Bei der Festnahme des Beschuldigten wurde in seiner Wohnung zudem eine illegale Waffe (Schlagring/Messer) sichergestellt, deren Besitz gegen das Waffengesetz verstösst. Das kindliche Opfer erlitt durch den Vorfall schwere Ängste und Alpträume. Das Tribunal de police de la République et canton de Genève sprach den Angeklagten mit Urteil vom 10. April 2025 (Fall-Nr. P/17920/2023) der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 aCP), der sexuellen Nötigung (Art. 189 aCP) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG) schuldig. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, unter Anrechnung von 230 Tagen Untersuchungshaft (Art. 40 und 51 StGB). Das Gericht ordnete gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante psychotherapeutische Massnahme an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB zugunsten der Behandlung auf. Zudem wurde ein lebenslanges Tätigkeitsverbot im Kontakt mit Minderjährigen verhängt (Art. 67 Abs. 3 StGB). Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten, aufgeschoben zugunsten einer ambulanten Massnahme gemäss psychiatrischem Gutachten, sowie ein lebenslanges Tätigkeitsverbot nach Art. 67 StGB. Die Verteidigung bestritt den Vorwurf der sexuellen Nötigung und machte geltend, es habe sich um einen einmaligen, unüberlegten Impuls gehandelt; der Angeklagte leide unter einer psychischen Entwicklungsstörung, weshalb eine rein therapeutische Begleitung ohne Freiheitsstrafe genüge. Das Gericht erachtete den Sachverhalt durch die forensische Auswertung der Snapchat-Protokolle und IP-Adressen als lückenlos nachgewiesen. Durch das Ausüben von Druck auf das erst neunjährige Kind zwecks Erlangung von Nacktbildern war auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt. Bei der Strafzumessung hielt das Gericht fest, dass das Verschulden des Täters schwer wiege, da er gezielt ein erst neunjähriges, wehrloses Kind im Internet kontaktiert und mit hochgradig verstörenden Inhalten konfrontiert hatte. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB wurde die Einsatzstrafe für Art. 187 StGB durch die Nötigung und das Waffendelikt angemessen geschärft. Strafmildernd fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte die Taten im Wesentlichen eingestand und gutachterlich festgestellt wurde, dass seine Handlungen eng mit einer psychischen Störung und Reifungsdefiziten verknüpft waren. Das psychiatrische Gutachten empfahl dringend eine engmaschige deliktorientierte ambulante Psychotherapie. Zur Gewährleistung des Therapieerfolgs schob das Gericht die Freiheitsstrafe von 8 Monaten zugunsten der Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB auf.
Beziehung zum Opfer: Online-Kontakt über Snapchat, im Urteil nicht näher bestimmt (als Unbekannte erfasst). Vollzug als unbedingt erfasst (Strafe zugunsten ambulanter Massnahme aufgeschoben). Score: Waffengesetz-Vergehen (+1).