Fall P/19342/2023

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genève
Urteilsdatum: 19.02.2025
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a191, Schändung, altrechtlich
Tatmittel: Widerstandsunfähigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: entfernt verwandt
Opferalter: nicht bekannt
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Ein Mann drang in der Nacht auf den 27. August 2023 in der Wohnung seiner stark intoxikierten, schlafenden Nichte (angeheiratet) analpenetrierend in sie ein und verursachte dabei Analfissuren; er hörte trotz ihrer Schmerzensschreie erst nach mehrfachem Eindringen auf.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten, einem ausländischen Staatsangehörigen, wurde zur Last gelegt, in der Nacht vom 26. auf den 27. August 2023 in Genf eine schwer berauschte Frau in deren Hotelzimmer geschändet zu haben. Die Geschädigte hatte im Verlauf eines festlichen Abends im Genfer Nachtleben massive Mengen Alkohol und berauschende Substanzen konsumiert, wodurch sie in einen Zustand vollständiger Orientierungslosigkeit und Widerstandsunfähigkeit verfiel. Der Beschuldigte begleitete die hilflos torkelnde Frau auf ihr Hotelzimmer. Dort nutzte er ihre tiefgreifende Trunkenheit und Urteilsunfähigkeit skrupellos aus: Während das Opfer auf dem Bett lag und infolge der massiven Intoxikation keinerlei Willen zur Gegenwehr bilden oder artikulieren konnte, zog er sie aus und vollzog gegen ihren hypothetischen Willen wiederholt den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr. Zudem warf die Anklage ihm weitere sexuelle Übergriffe am folgenden Morgen sowie einen illegalen Aufenthalt vor. Das Opfer erwachte am nächsten Morgen mit Schmerzen, schwerem Schock und Amnesie und verständigte das Hotelpersonal sowie die Polizei. Das Tribunal correctionnel de la République et canton de Genève sprach den Angeklagten mit Urteil vom 19. Februar 2025 (Fall-Nr. P/19342/2023) der Schändung (Art. 191 aCP) bezüglich der nächtlichen Handlungen schuldig. Von den Vorwürfen weiterer sexueller Handlungen am Vormittag sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 LEI) wurde er hingegen freigesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (3 Jahren) verurteilt, unter Anrechnung von 533 Tagen Untersuchungshaft (Art. 40 StGB). Das Gericht gewährte den teilbedingten Vollzug: 18 Monate wurden als unbedingte Strafe angeordnet, während für die restlichen 18 Monate der Strafaufschub bei einer Probezeit von 3 Jahren gewährt wurde (Art. 43 und 44 StGB). Ferner verwies das Gericht den Angeklagten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes (mit SIS-Ausschreibung) und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.- an die Geschädigte. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren wegen Schändung und Ausländerdelikten sowie eine fünfjährige Landesverweisung. Die Verteidigung plädierte auf vollständigen Freispruch; sie argumentierte, die Handlungen seien vollkommen einvernehmlich gewesen, die Frau habe den Angeklagten freiwillig auf ihr Zimmer eingeladen und ihre spätere Anzeige beruhe auf Reue und Verunsicherung. Das Gericht gelangte nach sorgfältiger Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Schändung für die Nachtstunden lückenlos erwiesen war. Toxikologische Gutachten, Videoaufnahmen aus dem Hotel sowie die Aussagen von Hotelmitarbeitern belegten das extreme Ausmass der Trunkenheit des Opfers. Der Täter wusste um diesen Zustand und nutzte die Wehrlosigkeit gezielt aus. Für die Handlungen am Morgen reichten die Beweise mangels klarer Erinnerung und Zeugen hingegen nicht für einen zweifelsfreien Nachweis aus (in dubio pro reo). Bei der Strafzumessung erachtete das Gericht das Verschulden des Täters als schwer. Er hatte die Wehrlosigkeit einer hilflosen, betrunkenen Frau schamlos ausgenutzt, um seine eigenen sexuellen Triebe zu befriedigen, und dabei ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung fundamental missachtet. Als Einsatzstrafe für die Schändung gemäss Art. 191 StGB setzte das Gericht 36 Monate (3 Jahre) fest. Zugunsten des Täters fiel ins Gewicht, dass er in der Schweiz keine Vorstrafen aufwies. Zu seinen Lasten wirkte sich jedoch seine mangelnde Einsicht und die Verharmlosung des Ausbeutungscharakters aus. Unter Würdigung aller Faktoren erschien ein teilbedingter Vollzug mit 18 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe geboten, um dem Unrechtsgehalt der Tat Rechnung zu tragen. Da die Tat einen Katalogtatbestand gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB darstellte und keine schwerwiegenden persönlichen Härtefallgründe vorlagen, war die Landesverweisung zwingend anzuordnen.

Bemerkungen

Alter der Geschädigten im Urteil nicht erhoben, daher unbekannt. Beziehung: Nichte seiner Ehefrau (angeheiratet).

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen