Fall P/8762/2016

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genève
Urteilsdatum: 18.11.2021
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 181 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: entfernt verwandt
Opferalter: Unter 10 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich, mehrfach
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Ein im Haushalt seines Onkels untergebrachter junger Mann zwang im ersten Halbjahr 2011 wiederholt seine neun- oder zehnjährige Cousine, ihn zu masturbieren, und berührte sie an Brust und Geschlecht; er schlug sie täglich und drohte ihr, um sie zum Schweigen zu bringen.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im ersten Semester des Jahres 2011 in Genf in der Wohnung der Familie des Opfers wiederholt schwerste sexuelle Übergriffe auf ein damals 9- bis 10-jähriges Mädchen (geboren 2001) verübt zu haben. Er nutzte Phasen aus, in denen er sich unbeaufsichtigt mit dem Kind in der Wohnung aufhielt. Bei mehrfachen Gelegenheiten zog er seine eigene Hose und Unterwäsche herunter, ergriff mit Nachdruck die Hand des Kindes und presste sie auf sein erigiertes Glied. Er hielt seine Hand mit festem Griff auf der des Mädchens und zwang sie gewaltsam, ihn bis zur Ejakulation zu masturbieren. Als das Kind versuchte, die Hand wegzuziehen, hielt er sie mit Nachdruck fest und drohte ihr subtil mit schweren Repressalien und familiären Verwerfungen, sollte sie jemandem davon erzählen, sodass das Mädchen aus panischer Furcht vor Konsequenzen weiterhandelte. Das Opfer schwieg über Jahre hinweg und litt unter gravierenden Traumafolgestörungen, Angstzuständen und schweren psychischen Entwicklungsbeeinträchtigungen. Das Tribunal correctionnel de la République et canton de Genève sprach den Angeklagten mit Urteil vom 18. November 2021 (Fall-Nr. P/8762/2016) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 CP) sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 CP) schuldig. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monaten) verurteilt, unter Anrechnung von 2 Tagen erstandener Untersuchungshaft (Art. 40 StGB). Zudem wurde er zur Bezahlung von materiellem Schadenersatz in Höhe von CHF 3'340.95 an das Opfer sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Die Zivilklage auf Genugtuung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Staatsanwaltschaft verlangte Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren. Die Verteidigung beantragte den vollständigen Freispruch; sie machte geltend, die Vorwürfe seien frei erfunden, durch familiäre Feindschaften motiviert und wiesen nach so vielen Jahren keine objektiven Spuren auf. Das Gericht erachtete die Schilderungen des mittlerweile heranwachsenden Opfers als uneingeschränkt glaubhaft, konsistent und detailreich. Fachpsychologische Gutachten zur Aussagepsychologie bestätigten, dass die Aussagen des Mädchens die klassischen Realkennzeichen eines selbsterlebten Kindesmissbrauchs trugen und keinerlei Anzeichen von Pseudoerinnerungen oder Fremdbeeinflussung aufwiesen. Die pauschalen Bestreitungen des Angeklagten wurden als unhaltbare Schutzbehauptungen gewertet. Bei der Strafzumessung stufte das Gericht das Verschulden des Täters als ausserordentlich schwer ein. Er hatte sich über Monate hinweg an einem absolut wehrlosen, erst neunjährigen Kind vergangen und seine körperliche sowie psychische Übermacht skrupellos instrumentalisiert, um das Kind zu schweren sexuellen Handlungen an seinem Körper zu nötigen. Durch die Realkonkurrenz von Art. 187 und Art. 189 StGB bei mehrfacher Tatbegehung lag eine erhebliche Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vor. Für die sexuelle Nötigung als schwerste Tat bildete eine Einsatzstrafe von 36 Monaten den Ausgangspunkt, welche durch die sexuellen Handlungen mit Kindern und die wiederholte Begehung auf 48 Monate (4 Jahre) erhöht wurde. Milderungsgründe lagen keine vor; die bisherige Vorstrafenlosigkeit wirkte neutral, während die vollkommene Uneinsichtigkeit strafschärfend ins Gewicht fiel. Angesichts der Strafhöhe von 4 Jahren war der Vollzug zwingend vollumfänglich unbedingt.

Bemerkungen

Alter des Opfers bei der Tat 9 oder 10 Jahre (Jg. 2001), als unter 10 erfasst. Deliktsperiode: erstes Halbjahr 2011; Anzahl nicht beziffert. Anklage erst 2021 (Verfahren seit 2016).

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