Fall PE09.005950

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Broye et Nord vaudois
Urteilsdatum: 28.03.2012
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: entfernt verwandt
Opferalter: Unter 16 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der angeheiratete Onkel einer 14-Jährigen lockte sie im März 2009 am Seeufer in ein Gebüsch, küsste sie, berührte sie und drang gegen ihren Widerstand in sie ein; im Mai/Juni 2010 hielt er sie erneut an den Händen fest und vergewaltigte sie, wobei er ihr drohte, sie solle schweigen.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten, einem portugiesischen Staatsangehörigen (Jahrgang 1983) und angeheirateten Onkel der im Tatzeitpunkt 14-jährigen Geschädigten B.________, wurde vorgeworfen, seine familiäre Vertrauensstellung massiv für sexuelle Übergriffe ausgenutzt zu haben. Im März 2009 lockte er die Jugendliche bei einem gemeinsamen Spaziergang am Seeufer von Estavayer-le-Lac in ein abgelegenes Gebüsch. Dort hielt er das sich wehrende Mädchen fest, küsste es gewaltsam, berührte es an den Brüsten und im Genitalbereich und drang gegen ihren ausdrücklichen Widerstand digital und mit dem Penis in sie ein. Bei einem weiteren Vorfall im Mai oder Juni 2010 hielt er die Jugendliche in einer Wohnung erneut an beiden Händen fest, warf sie auf das Bett und vergewaltigte sie, wobei er ihr drohte, sie müsse über das Geschehene schweigen, andernfalls werde die Familie zerstört. Das Opfer trug schwere seelische Qualen, Schuldgefühle und eine nachhaltige posttraumatische Belastungsstörung davon. Mit Urteil vom 28. März 2012 sprach das Bezirksgericht Broye und Nord vaudois (Tribunal correctionnel de l'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois) den Beschuldigten der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) sowie der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 18 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren vollzogen wurden (12 Monate unbedingt, unter Anrechnung von 46 Tagen Untersuchungshaft). Die Strafe wurde teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil eines portugiesischen Gerichts vom 22. Juli 2009 ausgesprochen. Zudem verpflichtete das Gericht den Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 15'000.- zuzüglich Zins an die Privatklägerin. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt. Er bestritt die Übergriffe, rügte eine willkürliche Beweiswürdigung und forderte den Freispruch von allen Vorwürfen sowie die Abweisung der Zivilforderungen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die vollumfängliche Abweisung des Rechtsmittels. Das Kantonsgericht Waadt (Cour d'appel pénale) wies die Berufung mit Urteil vom 6. Juli 2012 (PE09.005950) vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil integral. Die Kammer erachtete die Aussagen der jugendlichen Nichte als vollkommen glaubhaft, konstant und frei von Belastungseifer. Das Tatverschulden des Beschuldigten wiege schwer, da er die Unerfahrenheit und das familiäre Vertrauen einer 14-Jährigen skrupellos für seine sexuellen Triebe ausgenutzt und sie mit Schweigegeboten eingeschüchtert habe. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Monaten (12 Monate unbedingt, 18 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren) sei angesichts der Realkonkurrenz von Kindsmissbrauch und Vergewaltigung schuldangemessen und trage der Täterkomponente sowie der retrospektiven Konkurrenz vollauf Rechnung (Art. 47, Art. 49 StGB). Die Genugtuung von CHF 15'000.- wurde bestätigt.

Bemerkungen

Vorstrafen ausschliesslich im Ausland (Portugal: Desertion, Drohung/Beschimpfung), nicht einschlägig. Mehrfachbegehung (zwei Vorfälle) im Schuldspruch nicht ausdrücklich ausgewiesen, daher nicht als mehrfach erfasst. Erstinstanzliches Dispositiv vom Berufungsgericht bestätigt.

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