Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Ein Küchengehilfe fuhr am 28. Oktober 2009 abends mit einer 15-jährigen Praktikantin seines Restaurants und seinem Cousin weg, küsste und betastete sie auf der Rückbank trotz ihres Widerspruchs, legte sich auf sie, sodass sie sich nicht mehr bewegen konnte, und drang mit Fingern und Penis in sie ein.
Der Beschuldigte, ein ausländischer Staatsangehöriger, lebte in häuslicher Gemeinschaft mit der Mutter des im Dezember 1996 geborenen Opfers B.________. Zwischen 2008 und 2010 nutzte er Gelegenheiten aus, bei denen die Mutter abwesend war oder arbeitete, um das damals 11- bis 13-jährige Mädchen in der Wohnung zu isolieren und sexuell auszubeuten. Er nötigte das Kind wiederholt zu intensiven Berührungen an seinen Geschlechtsteilen, berührte das Mädchen an Brüsten und Vagina und vollzog unter Ausnutzung seiner körperlichen und erzieherischen Autorität sowie unter Androhung von Sanktionen wiederholt den vaginalen Beischlaf gegen den Willen des Kindes. Erst als sich das Mädchen einer Schulsozialarbeiterin anvertraute, wurden die Übergriffe aufgedeckt. Das Opfer erlitt schwere Entwicklungsstörungen und depressive Episoden. Von weiteren Vorwürfen des versuchten Beischlafs und der sexuellen Nötigung wurde der Beschuldigte mangels hinreichender Beweise entlastet. Mit Urteil vom 13. November 2012 sprach das Bezirksgericht Ost-Waadtland (Tribunal correctionnel de l'arrondissement de l'Est vaudois) den Beschuldigten der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) schuldig und sprach ihn von den Vorwürfen des Versuchs und der sexuellen Nötigung frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 18 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren vollzogen wurden (12 Monate unbedingt). Zudem verpflichtete es ihn zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 15'000.- an das Opfer. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt. Er beantragte den vollumfänglichen Freispruch von allen Vorwürfen und die Abweisung der Zivilklage. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin schlossen auf Abweisung der Berufung. Das Kantonsgericht Waadt (Cour d'appel pénale) wies die Berufung mit Urteil vom 21. März 2013 (PE09.027438) vollumfänglich ab. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei lückenlos; die detaillierten Depositionen des missbrauchten Kindes seien durch Berichte der Erziehungs- und Betreuungspersonen bestätigt worden. Bei der Strafzumessung hielt das Gericht fest, dass der Missbrauch eines im eigenen Haushalt lebenden Kindes über einen längeren Zeitraum hinweg ein schweres Verschulden begründe. Die Freiheitsstrafe von 30 Monaten (12 Monate unbedingt, 18 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren) bewege sich im massvollen Rahmen und trage den Täterkomponenten Rechnung (Art. 47, Art. 49 StGB). Die Zivilentschädigung von CHF 15'000.- wurde vollumfänglich bestätigt.
Die Geschädigte hatte laut gynäkologischem Bericht bereits früher einen vollständigen Geschlechtsverkehr (als Vorerfahrung "Ja" erfasst).