Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate (4 Jahre)
Vollzug: unbedingt
In der Nacht auf den 4. April 2018 masturbierte ein Mann vor seiner bei ihm zu Besuch weilenden, 22-jährigen Nichte, bedrängte sie danach im Wohnzimmer und führte sie ins Schlafzimmer, wo er sie durch hartnäckiges Insistieren zum Ausziehen brachte und zweimal vaginal mit ihr verkehrte (sie war noch Jungfrau); einen Analverkehr versuchte er vergeblich.
Der Beschuldigte, ein eingebürgerter Schweizer marokkanischer Herkunft (Jahrgang 1969), empfing in der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2018 seine damals 20-jährige Nichte Y.________ in seiner Wohnung in Lausanne, nachdem diese aufgrund familiärer Konflikte Zuflucht gesucht hatte. Gegen 02.00 Uhr morgens begab sich der Beschuldigte in das Zimmer, in dem die Nichte schlief, legte sich zu ihr ins Bett und begann, sie über der Kleidung unsittlich zu berühren. Als die junge Frau schockiert erwachte und ihn anflehte aufzuhören, überwältigte er sie gewaltsam, hielt ihre Arme fest, zog ihre Unterwäsche herunter und drang mit dem Finger sowie mit dem Penis vaginal in sie ein. Die Geschädigte weinte und leistete verzweifelt physischen Widerstand, bis der Täter schliesslich von ihr abliess. Zuvor hatte sich der Beschuldigte bereits im Mai 2018 vor der Geschädigten nackt gezeigt und exhibitionistische Handlungen vorgenommen. Eine gynäkologische Untersuchung am CHUV bestätigte Verletzungen an den Schamlippen sowie ein akutes posttraumatisches Belastungssyndrom. Ein psychiatrisches Gutachten attestierte dem Beschuldigten eine leicht bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB). Mit Urteil vom 13. März 2020 sprach das Bezirksgericht Lausanne (Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne) den Beschuldigten des Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), der versuchten sexuellen Nötigung (Art. 189 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und des Exhibitionismus (Art. 194 StGB) in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monaten) unter Anrechnung von 55 Tagen Untersuchungshaft sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 40.- (Probezeit 3 Jahre). Zivilrechtlich verpflichtete es ihn zur Zahlung von Schadenersatz und einer Genugtuung von CHF 12'000.- an das Opfer. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt. Er bestritt die Nötigung und die Vergewaltigung, machte einvernehmliche Handlungen geltend, forderte vollumfängliche Freisprüche, eine Haftentschädigung von CHF 11'000.- sowie die Freigabe einer Kaution von CHF 20'000.-. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die vollumfängliche Abweisung des Rechtsmittels. Das Kantonsgericht Waadt (Cour d'appel pénale) wies die Berufung mit Urteil vom 20. August 2020 (PE18.011274) vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil in allen Punkten, wobei es im Dispositiv die unterbliebene Nennung von Art. 19 Abs. 2 StGB berichtigte. Die Aussagen des Opfers seien durch die ärztlichen CHUV-Befunde zweifelsfrei gestützt. Das Tatverschulden des Onkels wiege ausserordentlich schwer, da er die Notlage und Hilfesuche seiner jungen Nichte zur Befriedigung seiner Triebe ausgenutzt habe. Trotz der Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) und des Versuchscharakters einzelner Handlungen (Art. 22 StGB) sei die unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren angesichts der Brutalität und Realkonkurrenz absolut angemessen (Art. 47, Art. 49 StGB). Der unbedingte Vollzug und die Genugtuung von CHF 12'000.- wurden bestätigt.
Zusätzlich verurteilt wegen Exhibitionismus (Art. 194 StGB), im Katalog der zusätzlichen Sexualdelikte nicht vorhanden. Beschuldigter besitzt Schweizer Bürgerrecht.