Fall PE20.002901

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel La Côte
Urteilsdatum: 18.03.2022
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Ein Mann bedrängte in der Nacht vom 10. auf den 11. Mai 2019 die junge Enkelin seiner Gastgeberin, die ihn zuvor kennengelernt hatte, küsste und betastete sie trotz ihrer Ablehnung und drang später in ihrem Zimmer mit den Fingern in sie ein.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein somalischer Staatsangehöriger mit Vorstrafen und Vorleben im Drogenmilieu, drang in der Nacht vom 18. auf den 19. Mai 2020 in Nyon in die Wohnung der ihm bekannten Geschädigten B.________ ein, welche sich in einer psychisch fragilen Lage befand. Er hielt die Geschädigte mit körperlicher Übermacht im Bett fest, würgte sie am Hals und schlug sie, als sie sich weigerte, mit ihm intim zu werden. Unter massiver Gewaltanwendung und Todesdrohungen riss er ihr die Kleider vom Leib, erzwang vaginale Penetrationen und zwang sie zudem zur Duldung weiterer erniedrigender sexueller Handlungen (sexuelle Nötigung). Das Opfer erlitt Strangulationsmale am Hals, Hämatome an den Extremitäten sowie eine schwere Traumatisierung, welche eine ambulante psychiatrische Krisenintervention erforderlich machte. Mit Urteil vom 18. März 2022 verurteilte das Bezirksgericht La Côte (Tribunal correctionnel de l'arrondissement de La Côte) den Beschuldigten wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monaten), unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Zudem ordnete das Gericht gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB eine obligatorische Landesverweisung von 8 Jahren mit SIS-Ausschreibung an und verpflichtete den Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 20'000.- an das Opfer. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt. Er bestritt die Gewaltanwendung, behauptete ein einvernehmliches Geschehen, forderte Freisprüche, eventualiter eine massive Strafmilderung sowie das Absehen von der Landesverweisung infolge eines Härtefalls. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Das Kantonsgericht Waadt (Cour d'appel pénale) wies die Berufung mit Urteil vom 21. September 2022 (PE20.002901) vollumfänglich ab. Die Würdigung der Vorinstanz sei fehlerfrei; die Verletzungen des Opfers am Hals passten exakt zu den geschilderten Würgegriffen. Das Tatverschulden wiege sehr schwer, da der Beschuldigte rohe Gewalt angewendet und das Opfer in dessen eigener Wohnung überfallen habe. Die Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten sei angesichts der Realkonkurrenz von Vergewaltigung und sexueller Nötigung sowie der Vorstrafen vollkommen gerechtfertigt (Art. 47, Art. 49 StGB). Ein persönlicher Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB) wurde mangels beruflicher oder sozialer Integration in der Schweiz verneint, weshalb die 8-jährige Landesverweisung und die Genugtuung von CHF 20'000.- bestätigt wurden.

Bemerkungen

Vollzug: Dispositiv ordnet keinen Aufschub an (als unbedingt erfasst). Alter der Geschädigten: Jg. 2000 (19 Jahre).

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