Fall PE14.018326

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Est vaudois
Urteilsdatum: 22.09.2020
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: entfernt verwandt
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Eine zwangsweise von ihrer Familie nach Kosovo verbrachte 19-jährige Schweizerin musste im April 2014 im Haus der Familie im Zimmer ihres Onkels schlafen; dieser streichelte sie trotz ihres Widerstands, drang mit Fingern ein, legte sich auf sie und vergewaltigte sie.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein kosovarischer Staatsangehöriger ohne Vorstrafen, fuhr am 2. August 2014 mit der Geschädigten B.________ in seinem Fahrzeug in ein abgelegenes Waldstück in der Region Montreux. Im Fahrzeug packte er die junge Frau überraschend an den Armen, drückte sie gegen die Sitze und ignorierte ihre Weigerung und ihre Flehen. Trotz ihres intensiven körperlichen Widerstands und ihrer Weinkrämpfe zog er ihr die Hose herunter und vergewaltigte sie vaginal. Bei einer späteren polizeilichen Durchsuchung des Fahrzeugs wurde zudem ein verbotener Teleskopschlagstock griffbereit im Auto sichergestellt. Das Opfer erlitt Schürfungen und Prellungen sowie erhebliche seelische Traumafolgen. Mit Urteil vom 22. September 2020 sprach das Bezirksgericht Ost-Waadtland (Tribunal correctionnel de l'arrondissement de l'Est vaudois) den Beschuldigten der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (3 Jahren), wovon 18 Monate bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren vollzogen wurden (18 Monate unbedingt). Zudem verpflichtete es ihn zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.- zuzüglich Zins an die Privatklägerin. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt und verlangte den Freispruch sowie die Abweisung der Zivilklage. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte die Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 4 Jahre unbedingt. Das Kantonsgericht Waadt (Cour d'appel pénale) wies mit Urteil vom 5. Februar 2021 (PE14.018326) sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ab und bestätigte das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich. Die Beweiswürdigung der ersten Instanz sei überzeugend gewesen, und die Feststellung des erzwungenen Beischlafs halte stand. Bei der Strafzumessung erachtete das Gericht die Freiheitsstrafe von 36 Monaten (18 Monate unbedingt, 18 Monate bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren) als ausgewogen: Sie trage dem beträchtlichen Tatverschulden einerseits sowie der Unbescholtenheit des Täters und dem langen Zeitablauf seit der Tat (2014) andererseits angemessen Rechnung (Art. 47, Art. 49 StGB). Die Genugtuung von CHF 10'000.- wurde bestätigt.

Bemerkungen

Berufungsurteil erhöhte die Strafe auf 4 Jahre (erfasst: erstinstanzliche 36 Monate, 18 unbedingt). Tat im Kosovo begangen, in der Schweiz abgeurteilt. Nationalität des Täters aus der kosovarischen Familie und dem kosovarischen Strafregister geschlossen. Score: Waffengesetz-Vergehen (+1).

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