Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Der Lebenspartner der Mutter küsste zwischen Januar und August 2018 an mehreren Abenden beim Zubettgehen die neun- bis zehnjährige Tochter auf den Mund, griff ihr in die Unterhose an das Gesäss und berührte einmal ihre Vulva.
Der Beschuldigte, ein portugiesischer Staatsangehöriger (Jahrgang 1983), verübte am 1. Februar 2018 in Lausanne sexuelle Übergriffe auf die im Tatzeitpunkt neunjährige Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin, B.Z.________. Er nutzte die Abwesenheit der Mutter aus, um das Kind in sein Schlafzimmer zu rufen, fasste dem Mädchen unter die Kleidung, streichelte deren Genitalien und verlangte, dass sie ihn berühre, wobei er das Kind mit Nachdruck einschüchterte. Die Übergriffe hinterliessen bei dem neunjährigen Kind schwere Angst- und Paniksymptome. Am 29. Mai 2019 verursachte der Beschuldigte zudem in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille und Betäubungsmitteleinfluss) einen Verkehrsunfall, flüchtete von der Unfallstelle, beschädigte Verkehrssignale und versuchte anschliessend, sich einer Blutprobe zu entziehen. Mit Urteil vom 27. Mai 2021 sprach das Bezirksgericht Lausanne (Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne) den Beschuldigten der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), der einfachen Verkehrsregelverletzung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a SVG), der Pflichtwidrigkeit bei Unfall sowie der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1'000.-. Zudem ordnete es eine fünfjährige Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB mit SIS-Ausschreibung an und sprach dem Kind eine Genugtuung von CHF 5'000.- zu. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt. Er bestritt die Sexualdelikte, machte Falschbeschuldigungen der Tochter geltend, forderte Freisprüche, eine Reduktion der Strafe und den Verzicht auf die Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Das Kantonsgericht Waadt (Cour d'appel pénale) wies die Berufung mit Urteil vom 5. Oktober 2021 (PE19.003896) vollumfänglich ab. Das aussagepsychologische Gutachten belege zweifelsfrei die Glaubhaftigkeit der kindlichen Schilderungen. Das Verschulden des Beschuldigten wiege schwer, da er das Vertrauen des Kindes im engsten häuslichen Kreis missbrauchte. Die bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten sei am unteren Rand des gesetzlichen Rahmens angesetzt und schuldangemessen. Ein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB liege nicht vor, da der Beschuldigte in der Schweiz weder beruflich noch sozial verwurzelt sei; die fünfjährige Landesverweisung und die Zivilansprüche wurden bestätigt.
Opfer war 9 oder 10 Jahre alt (Jg. 2008), als unter 10 erfasst; Beziehung: Tochter der Lebenspartnerin (soziale Elternrolle). Anzahl Einzeltaten nicht beziffert; Deliktsperiode ca. 7 Monate. Score: Art. 91 Abs. 2 und versuchter Art. 91a SVG je Vergehen (2 Punkte).