Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der Lebenspartner der Mutter berührte von 2017 bis März 2019 wiederholt die 2011 geborene Tochter seiner Partnerin am ganzen Körper unter den Kleidern und drang mehrfach mit dem Finger in sie ein, obwohl sie sich zu entziehen versuchte; im März 2019 drohte er der Mutter nach der Trennung, ihre ganze Familie zu töten.
Der Beschuldigte, ein portugiesischer Staatsangehöriger (Jahrgang 1987), lebte in Partnerschaft und verübte zwischen 2017 und 2019 in Yverdon-les-Bains wiederholte schwere Drohungen und sexuelle Nötigungshandlungen an seiner Stieftochter bzw. einer jugendlichen Schutzbefohlenen. Er drang wiederholt in das Zimmer des Mädchens ein, berührte sie gegen ihren Willen intim, forderte sie zu sexuellen Handlungen auf und bedrohte sie qualifiziert mit schweren Repressalien und dem Tod, falls sie Dritten davon berichten sollte. Das Mädchen lebte in ständiger Furcht und Verzweiflung. Ein gerichtspsychiatrisches Gutachten attestierte dem Täter eine leicht bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) infolge einer psychischen Störung und Impulskontrollproblemen. Mit Urteil vom 4. Dezember 2023 verurteilte das Bezirksgericht Broye und Nord vaudois (Tribunal correctionnel de l'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois) den Beschuldigten wegen qualifizierter Drohung (Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB), sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon wurden 24 Monate bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren vollzogen (12 Monate unbedingt), verbunden mit der Weisung zu einer ambulanten psychiatrischen Behandlung und einem Kontaktverbot zum Opfer. In Anwendung der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) sah das Gericht von einer Landesverweisung ab. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt. Er bestritt die Nötigungsvorwürfe, rügte die Strafzumessung als übermässig streng und forderte den Freispruch von den Sexualdelikten, eventualiter eine massive Reduktion der Strafe unter Gewährung des vollen bedingten Vollzugs. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Kantonsgericht Waadt (Cour d'appel pénale) wies die Berufung mit Urteil vom 17. September 2024 (PE19.005056) vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil integral. Die Kammer erachtete den Sachverhalt als lückenlos bewiesen. Bei der Strafzumessung sei der leicht bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) bereits durch die Vorinstanz hinreichend Rechnung getragen worden. Die teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten (12 Monate unbedingt, 24 Monate bedingt bei 4 Jahren Probezeit) trage der Deliktsmehrheit und der Intensität der Bedrohung angemessen Rechnung (Art. 47, Art. 49 StGB). Die Verweigerung des vollen bedingten Vollzugs sei angesichts des Rückfallrisikos gerechtfertigt, und die ambulante Therapieauflage sei unerlässlich.
Deliktsperiode ca. 2017 bis 11.3.2019 (Beginn nicht genau bestimmt, mit 2 Jahren geschätzt); Anzahl Einzeltaten nicht beziffert. Opfer Jg. 2011 (6 bis 8 Jahre alt). Score: qualifizierte Drohung (Vergehen, +1).