Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Ein Mann übte über seine junge Ehefrau ein Klima der Kontrolle aus, ohrfeigte sie regelmässig und erzwang zwischen Dezember 2023 und November 2024 mindestens dreimal den Geschlechtsverkehr, indem er sie trotz ihrer Gegenwehr (unter anderem im Auto und auf dem Sofa) entkleidete, ohrfeigte und gegen ihren Willen in sie eindrang.
Der Beschuldigte, ein Doppelbürger aus dem Kosovo und Italien mit Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz, lebte in Scheidung von seiner Ehefrau B.________. Nach dem Auszug der Ehefrau drang der Beschuldigte am 12. Juli 2023 unbefugt in deren neue Wohnung in Lausanne ein (Hausfriedensbruch), packte sie grob, schlug sie ins Gesicht und warf sie auf das Bett. Trotz ihrer heftigen Gegenwehr, ihrer Rufe und ihrer Tränen riss er ihr die Kleider vom Leib und vergewaltigte sie gewaltsam vaginal. Bei einem weiteren Übergriff wiederholte er diese Gewalthandlungen und fügte ihr Prellungen und Hämatome zu (einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten). Von weiteren Vorwürfen der Beschimpfung, Drohung und Nötigung wurde er freigesprochen. Mit Urteil vom 15. Juli 2025 sprach das Bezirksgericht Lausanne (Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne) den Beschuldigten der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB, Art. 190 Abs. 2 StGB), der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB), der qualifizierten Tätlichkeiten sowie des Hausfriedensbruchs schuldig und sprach ihn von den Vorwürfen der Beschimpfung, Drohung und Nötigung frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (36 Monaten), wovon 18 Monate bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren vollzogen wurden (18 Monate unbedingt) sowie zu einer Busse von CHF 500.-. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von 8 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB ohne SIS-Ausschreibung an und sprach dem Opfer Genugtuung zu. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt. Er bestritt die Übergriffe und behauptete ein einvernehmliches Treffen, verlangte Freisprüche von den Gewaltdelikten, eine Strafreduktion und die Aufhebung der Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die vollumfängliche Abweisung des Rechtsmittels. Das Kantonsgericht Waadt (Cour d'appel pénale) wies die Berufung mit Urteil vom 24. Februar 2026 (PE23.015569) ab und bestätigte das vorinstanzliche Urteil in allen Punkten. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz halte vor Bundesrecht stand; die Schilderungen der Geschädigten stimmten mit den ärztlich dokumentierten Hämatomen und Kratzspuren überein. Das Verschulden des Beschuldigten wiege schwer, da er die Privatsphäre seiner getrennt lebenden Ehefrau missachtete und sie brutal vergewaltigte. Die Freiheitsstrafe von 3 Jahren (18 Monate unbedingt, 18 Monate bedingt bei 4 Jahren Probezeit) sei schuldangemessen (Art. 47, Art. 49 StGB). Da kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dargetan war, wurde die achtjährige Landesverweisung bestätigt.
Mehrere Taten zwischen 20.12.2023 und Nov. 2024 (Anzahl mindestens 3 aus den ausdrücklich beschriebenen Vorfällen, Deliktsperiode ca. 11 Monate); die Taten fallen teils unter altes, teils unter neues Recht (Katalog nur altrechtlich). Score: einfache Körperverletzung Ehegatte (Vergehen, mehrfach: 2) + Hausfriedensbruch (Vergehen, mehrfach: 2); Tätlichkeiten sind Übertretungen.