Fall PE10.031777

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Est vaudois
Urteilsdatum: 23.05.2016
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 500 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Elternteil/Kind
Opferalter: Unter 16 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich, mehrfach
Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 9 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Lebensgefährte der Mutter nutzte von Sommer 2008 bis Ende 2009 wiederholt die Abwesenheit der Mutter, um die damals 14- bis 15-jährige Tochter seiner Partnerin mit Drohungen zu zwingen, sich auszuziehen, und vergewaltigte sie mehrfach auf dem Bett, wobei er sie an den Handgelenken festhielt.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein 1964 geborener Schweizer mit gesundheitlichen Einschränkungen und IV-Rente, lebte zwischen 2007 und 2009 in einer Lebensgemeinschaft mit der Mutter des Opfers A.B.________. Während die Mutter Einkäufe erledigte, blieb der Beschuldigte regelmässig unter dem Vorwand, bei den Hausaufgaben zu helfen, mit dem damals rund 12-jährigen Mädchen allein in der Wohnung. Über Monate hinweg verging er sich wiederholt an der Schülerin, fasste ihr an Brüste und Vagina und vollzog unter Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit und Angst mehrfach den vaginalen Beischlaf gegen ihren Willen. Das Mädchen traute sich aus Angst vor Vergeltung und familiären Konflikten erst Jahre später, die Übergriffe zu offenbaren. Ein gerichtspsychiatrisches Gutachten ergab eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt (Art. 19 Abs. 2 StGB). Zudem war der Beschuldigte 2011 wegen Strassenverkehrsdelikten zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Mit Urteil vom 23. Mai 2016 (berichtigt am 25. Mai 2016) verurteilte das Bezirksgericht Ost-Waadtland (Tribunal correctionnel de l'arrondissement de l'Est vaudois) den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren, verbunden mit der Weisung zu einer ambulanten Psychotherapie (Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB). Zudem verpflichtete es ihn zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 20'000.- zuzüglich Zins an das Opfer. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt. Er bestritt die Vorwürfe, machte angebliche Rachegründe der Tochter geltend und forderte den Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Abweisung der Berufung. Das Kantonsgericht Waadt (Cour d'appel pénale) wies die Berufung mit Urteil vom 7. November 2016 (PE10.031777) vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil integral. Die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit der Opferangaben sorgfältig und willkürfrei begründet. Bei der Strafzumessung erwog die Kammer, dass das Tatverschulden durch den jahrelangen Missbrauch eines schutzbefohlenen Kindes objektiv sehr schwer wiege. Die gutachterlich attestierte, erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB), die gesundheitliche Lage des Beschuldigten sowie der erhebliche Zeitablauf seit den Taten seien durch die Festsetzung einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten mit bedingtem Vollzug bei 3 Jahren Probezeit und ambulanter Therapieauflage adäquat und rechtskonform gewürdigt worden (Art. 47, Art. 49 StGB). Die Genugtuung von CHF 20'000.- wurde bestätigt.

Bemerkungen

Nationalität im Urteil nicht erhoben. Anzahl Taten nicht beziffert (wöchentliche Taten über ca. 1,5 Jahre), Deliktsperiode geschätzt.

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