Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Oberland
Urteilsdatum: 28.05.2019
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: 5
Deliktsperiode: 125 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Ehegatte/Partner
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Ein alkoholisierter Ehemann stiess zwischen April und August 2018 fünf- bis sechsmal seine Frau aufs Sofa bzw. Bett, hielt ihre Arme und Beine fest, drückte ihre Beine gegen den Oberkörper und drang trotz ihrer ausdrücklichen Ablehnung und Gegenwehr vaginal in sie ein; zudem führte er gegen ihren Willen einen Finger in den After ein.

Zusammenfassung

In der Nacht vom 7. auf den 8. August 2015 verbrachten der Beschuldigte und die Geschädigte den Abend gemeinsam beim Alkoholkonsum in einem Ferienhaus im Berner Oberland. Zu später Stunde legte sich die Geschädigte stark alkoholisiert und erschöpft ins Bett, um zu schlafen. Der Beschuldigte begab sich wenig später zu der schlafenden und widerstandsunfähigen Frau, entkleidete sie im Intimbereich und versuchte, den Geschlechtsverkehr an ihr zu vollziehen. Die Geschädigte erwachte durch die sexuellen Berührungen, realisierte die Situation und leistete sofort vehementen physischen und verbalen Widerstand, woraufhin der Beschuldigte die Frau schlug, festhielt und Gegenstände im Zimmer beschädigte. Das Opfer erlitt Prellungen, Schürfwunden und ein massives psychisches Trauma mit Schlafstörungen und posttraumatischer Belastung. Das Regionalgericht Oberland sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 28. Mai 2019 der versuchten Schändung (Art. 191 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage). Zudem verpflichtete es ihn zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 7'000.00 an die Privatklägerin und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte den vollumfänglichen Freispruch von der Anschuldigung der versuchten Schändung und der Körperverletzung sowie die Abweisung der Zivilklage. Er machte geltend, die sexuellen Handlungen seien einvernehmlich initiiert worden; eine Widerstandsunfähigkeit der Frau habe nicht vorgelegen und er habe zu keinem Zeitpunkt Gewalt angewendet. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wies die Berufung mit Urteil SK 19 393 vom 7. Oktober 2020 ab und bestätigte das vorinstanzliche Urteil in vollem Umfang. Das Obergericht erachtete die glaubhaften, detaillierten Aussagen der Geschädigten als erwiesen und verwarf die Schutzbehauptungen des Beschuldigten. Bei der Strafzumessung stufte das Gericht das Verschulden als mittelschwer ein. Das Ausnutzen des Schlafs einer wehrlosen Bekannten für sexuelle Übergriffe wiege schwer, sei jedoch durch das Steckenbleiben beim Versuch gemildert. Die Einsatzstrafe von 15 Monaten für die versuchte Schändung wurde für die Körperverletzung und Sachbeschädigung nach Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen auf 18 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Mangels Vorstrafen war der bedingte Strafaufschub bei einer Probezeit von 2 Jahren zu bestätigen.

Bemerkungen

Anzahl Vergewaltigungen: ca. fünf bis sechs (mit 5 erfasst). Nationalität: Ausländer (Landesverweisung), Herkunftsland im Urteil nicht ausdrücklich genannt (Hinweis auf somalisches Gewand der Geschädigten). Strafmass: erstinstanzliches Urteil. Das Obergericht setzte die Freiheitsstrafe auf 34 Monate (davon 23 aufgeschoben) fest; erfasst ist das erstinstanzliche Strafmass.

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