Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 27 Monate (2 Jahre 3 Monate)
Vollzug: unbedingt
Ein Mann hielt seine Partnerin in der Nacht auf den 8. August 2015 über 24 Stunden in seiner Wohnung fest, bedrohte sie, vollzog gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr und schüttete kochendes Wasser über sie.
Im Zeitraum zwischen August 2017 und April 2018 kam es in der gemeinsamen Wohnung im Berner Seeland zu wiederholten schweren sexuellen Übergriffen des Beschuldigten auf seine damalige Ehefrau. Anlässlich mehrerer Streitigkeiten drängte der Beschuldigte die Frau gewaltsam ins Schlafzimmer, warf sie auf das Bett und fixierte ihre Arme und Beine mit seinem vollen Körpergewicht. Trotz ihrer wiederholten, unmissverständlichen Weigerung, ihrer Tränen und ihrer Gegenwehr riss er ihr die Kleider vom Leib und erzwang mehrfach den vaginalen Geschlechtsverkehr sowie erzwungene Oral- und Manipulationshandlungen. Das Opfer erlitt schmerzhafte Hämatome am gesamten Körper, Scheidenrisse und eine schwere chronische posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägter Angst- und Depressionssymptomatik. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 31. Januar 2020 der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten (3 ½ Jahren), unter Anrechnung von 14 Tagen Untersuchungshaft. Zudem verpflichtete es ihn zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 25'000.00 an die Geschädigte und auferlegte ihm die Gerichtskosten. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Er verlangte die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids, seinen Freispruch von allen Vorwürfen sowie die Abweisung der Zivilklage. Er behauptete, sämtliche Intimkontakte seien harmonisch und einvernehmlich erfolgt; die Vorwürfe seien von der Ehefrau im Rahmen des Scheidungsverfahrens erfunden worden, um aufenthaltsrechtliche Vorteile zu erlangen. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin schlossen auf Bestätigung des Schuldspruchs und der Strafe. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wies die Berufung mit Urteil SK 20 455 vom 18. Februar 2022 vollumfänglich ab und bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch und die unbedingte Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Das Gericht stützte sich auf die detaillierten und durch Realkennzeichen geprägten Aussagen des Opfers, welche durch ärztliche und psychotherapeutische Berichte gestützt wurden. Das Tatverschulden des Beschuldigten wiege ausserordentlich schwer, da er die körperliche und sexuelle Integrität seiner Ehefrau wiederholt und rücksichtslos mit brachialer Gewalt missachtet habe. Die Einsatzstrafe für die schwerste Vergewaltigung setzte das Gericht auf 36 Monate fest und erhöhte diese in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 6 Monate auf 42 Monate. Da die Strafe über drei Jahre betrug, war der Vollzug zwingend unbedingt.
Nationalität im Urteil nicht erhoben. Vollzug als unbedingt erfasst (Strafe zugunsten ambulanter Massnahme aufgeschoben). Score: Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1, Höchststrafe 5 Jahre = Verbrechen, +2), einfache Körperverletzung (+1), Drohung (+1).