Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 07.07.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:03:00
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte
Opferalter: Unter 14 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: Ja

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
  • a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich, mehrfach
  • a197, Pornografie, altrechtlich, mehrfach
Besonderheiten:
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 46 Monate (3 Jahre 10 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

In einem Gartenhaus vollzog der Beschuldigte mit einer 13,5-jährigen Jugendlichen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, wobei er pflichtwidrig unvorsichtig darauf vertraute, sie sei bereits über 16 Jahre alt; zudem besass er ein zoophiles Pornovideo auf seinem Smartphone.

Zusammenfassung

Im Mai 2019 hielten sich mehrere junge Erwachsene und Jugendliche, darunter der damals 21-jährige Beschuldigte und die damals 13-jährige Privatklägerin, in einem Gartenhaus in Winterthur auf. Die Privatklägerin war von ihrem damaligen Freund und dessen Kollegenkreis dorthin begleitet worden. Im Gartenhaus kam es zum vollzogenen vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Während die Anklage davon ausging, der Beschuldigte habe das Mädchen gegen deren Willen unter psychischem Druck vergewaltigt, ergab das Beweisverfahren, dass der Beischlaf ohne Gewalt oder Nötigung in gegenseitigem Einvernehmen stattfand. Allerdings unterliess es der Beschuldigte pflichtwidrig unvorsichtig, sich über das tatsächliche Alter der Jugendlichen (13,5 Jahre) Gewissheit zu verschaffen, obwohl er deren Minderjährigkeit bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen müssen. Zudem besass der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon eine zoophile Videodatei, die ihm unverlangt zugesandt worden war und die er während mehrerer Monate in einer Chat-Applikation gespeichert hielt. Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte den Beschuldigten am 7. Juli 2022 (DG220015) wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) sowie mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten (46 Monate) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– (378 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden). Es erteilte ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für Aktivitäten mit Minderjährigen und sah von einer Landesverweisung ab. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch von allen Vorwürfen sowie Entschädigung und Genugtuung für die erstandene Haft. Die Staatsanwaltschaft I erhob Anschlussberufung und verlangte eine Strafschärfung sowie die Anordnung einer Landesverweisung. Die Privatklägerin forderte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) fällte am 18. Dezember 2024 das Urteil SB230219: Es sprach den Beschuldigten von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der vorsätzlichen sexuellen Handlungen mit Kindern vollumfänglich frei. Es verurteilte ihn einzig wegen fahrlässiger sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 4 i.V.m. Art. 200 aStGB) und Besitzes von verbotener Pornografie (Art. 197 Abs. 5 aStGB). Bei der Strafzumessung für das Fahrlässigkeitsdelikt ging das Gericht von einer Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe aus. Unter Anrechnung eines Geständnisrabatts von 2 Monaten für die kooperative Offenlegung und Reue reduzierte es die Strafe auf 14 Monate. Wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (die Vorinstanz benötigte achteinhalb Monate für die Urteilsbegründung) gewährte das Obergericht eine weitere Strafminderung von 2 Monaten auf 12 Monate Freiheitsstrafe. Für den Pornografiebesitz setzte es eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– fest. Beide Strafen wurden bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und gelten durch die 378 Tage erstandene Haft als vollständig verbüsst. Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB) wurde bestätigt; von einer Landesverweisung sah das Gericht ab.

Bemerkungen

OG ZH (SB230219 vom 18.12.2024): Vorinstanz (BG Winterthur) hatte wegen Vergewaltigung, sex. Nötigung, Art. 187 und Art. 197 StGB zu 46 Mt. FS (3 Jahre 10 Mt.) unbedingt und 60 TS GS verurteilt. OG sprach von Vergewaltigung, sex. Nötigung und vorsätzlichem Art. 187 vollumfänglich frei! Schuldspruch nur wegen fahrlässiger sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 4 i.V.m. Art. 200 aStGB) und Pornografie (Art. 197 Abs. 5 aStGB). Einsatzstrafe Art. 187 Ziff. 4 aStGB: 16 Mt. FS. Geständnisrabatt/Reue: -2 Mt. auf 14 Mt. Verletzung des Beschleunigungsgebots (8.5 Mt. für Urteilsausfertigung bei der Vorinstanz): -2 Mt. -> 12 Mt. Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre, durch Haft vollständig erstanden). Pornografie: 20 TS zu Fr. 80.– bedingt. Keine Landesverweisung, lebenslanges Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen.

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