Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 10 Monate
Vollzug: bedingt
Der Lebenspartner der Mutter berührte am Abend des 12. Mai 2018 in seiner Wohnung die 13-jährige Tochter seiner Partnerin mehrfach an Brüsten und im Genitalbereich, liess sich von ihr sein Glied berühren und versuchte erfolglos, vaginal und anal einzudringen.
Am Abend des 12. Mai 2018 hielt sich der Beschuldigte in seiner Wohnung im Berner Oberland mit der damals 13-jährigen Tochter seiner Lebenspartnerin auf. Zwischen 18:00 und 20:00 Uhr nutzte der Beschuldigte das vorübergehende Alleinsein mit dem Mädchen im Schlafzimmer aus, um das Kind unsittlich zu berühren. Er fasste das Mädchen über und unter den Kleidern an den Brüsten an, entblösste sein Glied und veranlasste das Kind, sein steifes Glied zu berühren. Zudem unternahm er den Versuch, mit seinem Glied in die Scheide und den Anus des Kindes einzudringen, was jedoch misslang. Später beim gemeinsamen Abendessen berührte er das Mädchen am Esstisch erneut übergriffig an den Brüsten und im Genitalbereich. Das Mädchen war durch die Taten tief verstört und offenbarte sich kurz darauf ihrer Mutter. Das Regionalgericht Oberland sprach den Beschuldigten am 2. Dezember 2019 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren (unter Anrechnung von 1 Tag Polizeihaft). Zudem ordnete es ein Verbot jeder beruflichen und organisierten ausserberuflichen Tätigkeit mit Minderjährigen für die Dauer von 10 Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 aStGB an und auferlegte ihm die Gerichtskosten. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Obergericht des Kantons Bern und beantragte den vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Er bestritt die Übergriffe vollumfänglich und machte geltend, die Jugendliche habe die Anschuldigungen erfunden, weil sie seine Beziehung zu ihrer Mutter missbillige. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern bestätigte mit Urteil SK 20 216 vom 15. Januar 2021 den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, passte jedoch das Strafmass an: Es verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 130.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren; das 10-jährige Tätigkeitsverbot wurde bestätigt. Das Gericht stufte das Verschulden angesichts des Altersunterschieds und des Ausnützens der häuslichen Vertrauensstellung als nicht leicht ein. Für die Vorfälle im Schlafzimmer wurde eine Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe bestimmt und für die Übergriffe am Esstisch eine separate Geldstrafe von 60 Tagessätzen asperiert. Da der Täter unbescholten war, war der bedingte Vollzug gerechtfertigt.
Erfasst ist das erstinstanzliche Strafmass (10 Monate bedingt). Tatmittel: kein Zwang festgestellt; Anklage spricht davon, die Geschädigte sei zu Handlungen veranlasst worden. Nationalität im Urteil nicht erhoben. Tatdauer ca. 2 Stunden am Abend des 12.5.2018.