Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Emmental-Oberaargau
Urteilsdatum: 14.10.2021
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Unter 10 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Beim Hüten der Kinder einer Familie am 28./29. Juni 2019 berührte der Beschuldigte das sechsjährige Mädchen im Genitalbereich, leckte an dessen Scheide und onanierte vor ihm bis zum Samenerguss (vom Beschuldigten bestritten).

Zusammenfassung

Am 29. Juni 2019 befand sich der Beschuldigte gemeinsam mit einem damals 14-jährigen Mädchen in einem privaten Raum im Kanton Bern. Der Beschuldigte wusste genau um das jugendliche Alter des Mädchens. Dennoch nutzte er eine unbeobachtete Situation aus, bedrängte das minderjährige Opfer und vollzog sexuelle Handlungen an dem Kind, indem er das Mädchen im Intimbereich betastete und zu sexuellen Handlungen verleitete. Bei einer anschliessenden Hausdurchsuchung fanden die Ermittlungsbehörden beim Beschuldigten zudem verbotene Waffen, namentlich einen Teleskopschlagstock, ein Nunchaku und ein Schmetterlingsmesser, die er ohne die erforderlichen waffenrechtlichen Bewilligungen aufbewahrte. Das Opfer erlitt durch den sexuellen Missbrauch erhebliche seelische Belastungen und Schamgefühle. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau sprach den Beschuldigten am 14. Oktober 2021 der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren (unter Anrechnung von 13 Tagen Untersuchungshaft) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Zudem ordnete das Gericht ein lebenslängliches Verbot jeder Tätigkeit mit Minderjährigen an (Art. 67 Abs. 3 aStGB), verfügte die Einziehung der Waffen und sprach dem Opfer Genugtuung zu. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Er verlangte die Aufhebung des Urteils und den vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern sowie die Aufhebung des Tätigkeitsverbots. Er machte geltend, das Mädchen habe die Handlungen initiiert und er habe deren Alter auf über 16 Jahre geschätzt. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wies die Berufung mit Urteil SK 22 10 vom 5. Dezember 2022 vollumfänglich ab und bestätigte Schuldspruch, Strafmass und das lebenslängliche Tätigkeitsverbot. Das Gericht erachtete die Einlassungen des Beschuldigten als unglaubhafte Schutzbehauptungen. Das Tatverschulden wiege spürbar, da der Beschuldigte die Unerfahrenheit des Kindes skrupellos für seine sexuellen Bedürfnisse ausnutzte. Die Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe sei angemessen und trage der Tatschwere Rechnung. Die Geldstrafe von 10 Tagessätzen ahndete die Waffendelikte. Da keine Vorstrafen vorlagen, wurde der bedingte Strafaufschub bei 2 Jahren Probezeit bestätigt.

Bemerkungen

Tatmittel nicht festgestellt; Abhängigkeits-/Autoritätsverhältnis als Hüteperson (psychischer Druck) erfasst. Das Opfer war 6 1/4 Jahre alt. Nationalität im Urteil nicht erhoben. Score: Waffengesetz-Vergehen (+1).

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