Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Berner Jura-Seeland
Urteilsdatum: 11.02.2021
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Ein Mann verfolgte am 14. Oktober 2018 eine Frau auf dem Heimweg von einem Nachtclub, drückte sie an einem Hauseingang gegen die Wand, packte heftig ihre Brüste über den Kleidern und küsste sie gegen ihren Willen auf den Mund, wobei er ihr die Zunge in den Mund drückte.

Zusammenfassung

Am 14. Oktober 2018 hielt sich der ausländische Beschuldigte in einer Wohnung im Berner Seeland auf, in der auch die ihm flüchtig bekannte Geschädigte anwesend war. Als sich die Geschädigte in ein Zimmer zurückzog, folgte ihr der Beschuldigte, sperrte die Türe ab und stellte sich ihr in den Weg. Gegen ihren ausdrücklichen Willen packte er die Frau an den Handgelenken, drückte sie mit Gewalt auf das Bett und hielt sie mit seinem Körpergewicht fest. Während er sie bedrängte, griff er ihr gewaltsam unter die Kleider, berührte ihre Brüste und versuchte ihre Hose zu öffnen, um an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen. Die Frau wehrte sich panisch, schrie um Hilfe und trat nach dem Angreifer, bis dieser von ihr abliess. Das Opfer erlitt schmerzhafte Blutergüsse an den Armen, Zerrungen und eine erhebliche psychische Traumatisierung. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach den Beschuldigten am 11. Februar 2021 der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung von einem Tag Polizeihaft. Zudem ordnete das Gericht eine Landesverweisung von 5 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB mit Ausschreibung im SIS an und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung an die Geschädigte. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Er verlangte die Aufhebung des Urteils und den vollumfänglichen Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, eventualiter das Absehen von einer Landesverweisung infolge Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB). Er behauptete, es habe sich um ein einvernehmliches Flirten gehandelt. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wies die Berufung mit Urteil SK 21 136 vom 29. November 2021 vollumfänglich ab und bestätigte den Schuldspruch, die bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie die fünfjährige Landesverweisung. Das Gericht stützte sich auf die konstanten, detailreichen Schilderungen der Geschädigten, die durch Zeugenangaben gestützt wurden. Das Verschulden des Beschuldigten sei beträchtlich, da er die körperliche Integrität der Frau missachtet und Gewalt angewendet habe. Die Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe sei schuldangemessen. Da der Beschuldigte über keine wesentlichen familiären oder beruflichen Integrationsmerkmale in der Schweiz verfügte, war die obligatorische Landesverweisung zwingend zu bestätigen.

Bemerkungen

Nationalität: Ausländer (Landesverweisung angeordnet), Herkunftsland im Urteil nicht ausdrücklich genannt.

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