Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Oberland
Urteilsdatum: 12.02.2019
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: nicht bekannt
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Nach einer Party stieg ein Gast am Morgen des 11. November 2017 zu der nackt im Bett schlafenden Gastgeberin, umfasste sie, berührte und streichelte ihre Brüste und anschliessend ihre Scheide, obwohl sie mehrfach erklärte, das nicht zu wollen.

Zusammenfassung

In den frühen Morgenstunden des 11. November 2017 hielten sich der ausländische Beschuldigte und die Geschädigte nach einer gemeinsamen Feier in einer Ferienwohnung im Berner Oberland auf. Zwischen ca. 08:00 und 10:30 Uhr nutzte der Beschuldigte die Situation aus, als sich die Geschädigte zum Schlafen niederlegte. Er legte sich ungefragt zu ihr, drängte sie gegen die Wand und fixierte sie mit den Armen. Trotz der verbalen und physischen Abwehr der Frau riss er ihr die Hosen herunter, berührte sie gewaltsam im Intimbereich und nötigte sie zu sexuellen Handlungen, bevor die Geschädigte sich unter Aufbietung aller Kräfte befreien und aus dem Zimmer flüchten konnte. Im Vorfeld der Tat hatte der Beschuldigte zudem Betäubungsmittel (Marihuana) erworben und konsumiert. Das Regionalgericht Oberland verurteilte den Beschuldigten am 12. Februar 2019 wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren (unter Anrechnung von 1 Tag Polizeihaft) sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Zudem ordnete das Gericht eine Landesverweisung von 5 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB an und sprach dem Opfer eine Genugtuung zu. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Obergericht des Kantons Bern und beantragte den Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung sowie den Verzicht auf eine Landesverweisung. Er machte geltend, die sexuellen Annäherungen seien einvernehmlich gewesen und es habe keinerlei Nötigungsdruck gegeben. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wies die Berufung mit Urteil SK 19 269 vom 22. Februar 2021 vollumfänglich ab und bestätigte den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung, die Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt (Probezeit 2 Jahre) sowie die fünfjährige Landesverweisung. Das Obergericht stützte sich auf die detaillierten Aussagen des Opfers und die zeitnah gesicherten Spuren. Das Tatverschulden wiege mittelschwer. Die Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe trage der Ausübung von Zwang und Gewalt angemessen Rechnung. Mangels Vorstrafen war der bedingte Strafaufschub zu gewähren. Die Landesverweisung von 5 Jahren war gesetzlich geboten, da kein schwerer persönlicher Härtefall vorlag.

Bemerkungen

Tatmittel (Nötigungsmittel) im Urteil nicht eindeutig ausgewiesen: Verteidigung bestritt Gewaltanwendung; körperliche Überlegenheit/Überrumpelung bzw. psychischer Druck. Alter der Geschädigten und Herkunftsland des Täters im Urteil nicht eindeutig erhoben.

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