Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 13 Monate (1 Jahr 1 Monat)
Vollzug: bedingt
Ein Mann lud am 3. April 2016 eine ihm bekannte Frau mit Entwicklungsverzögerung und Epilepsie, die ihm im Garten half, zu sich nach Hause ein, warf sie in der Wohnung aufs Bett, legte sich auf sie, küsste und berührte ihre Brüste und Bauch bis zum Unterleib und drückte später ihre Hand gegen seinen Penis.
Der Beschuldigte hielt sich im Sommer 2016 in Lugano auf und traf dort auf die Geschädigte B.________ (ACPR 1). In der Folge attackierte er die Geschädigte unvermittelt mit erheblicher körperlicher Gewalt, packte sie gewaltsam, warf sie zu Boden und drückte sie mit solcher Wucht nieder, dass sie völlig widerstandsunfähig wurde. Unter Ausnutzung dieser erzwungenen Hilflosigkeit führte er gegen den vehementen Protest des Opfers massive sexuelle Nötigungshandlungen durch, indem er ihren Intimbereich betastete und versuchte, seine Triebe an ihr zu befriedigen. Das Opfer trug physische Verletzungen, Blutergüsse und eine schwere psychische Traumatisierung davon. Der Beschuldigte wurde kurz nach der Tat festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Mit Urteil vom 5. September 2018 verurteilte die Corte delle assise correzionali di Lugano (Tribunale penale cantonale Ticino) den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB; Gewaltanwendung, die das Opfer widerstandsunfähig machte) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Anrechnung von 14 Tagen erstandener Untersuchungshaft. Die Strafe wurde bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem verpflichtete das Gericht den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 3'000.- an das Opfer. Die Staatsanwaltschaft forderte im Hauptverfahren den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung und eine empfindliche Strafe, um der massiven Gewaltanwendung Rechnung zu tragen. Die Privatklägerin verlangte die vollständige Verurteilung sowie den Zuspruch einer Genugtuung für die erlittenen Schmerzen und die psychische Belastung. Die Verteidigung beantragte eine massvolle Bestrafung unter Einräumung des bedingten Strafvollzugs. Die Corte delle assise correzionali erwog bei der Strafzumessung, dass die Anwendung unmittelbarer körperlicher Gewalt gegen eine wehrlose Frau ein beträchtliches Tatverschulden begründe (Art. 47 StGB). Der Beschuldigte habe rücksichtslos und egoistisch gehandelt. Zu seinen Gunsten wurde berücksichtigt, dass er nicht einschlägig vorbestraft war und die erstandene Untersuchungshaft Eindruck auf ihn hinterlassen hatte. Die Freiheitsstrafe von 13 Monaten entspreche der Schwere des Einzelfalls und bewege sich im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens. Da dem Beschuldigten trotz der Verwerflichkeit der Tat eine günstige Prognose für sein künftiges Verhalten gestellt werden konnte, wurde der Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben (Art. 42 StGB). Die Genugtuung von CHF 3'000.- wurde bestätigt.
Nationalität und Vorstrafen im Urteil nicht angegeben. Opfer mit geistiger Behinderung (Entwicklungsverzögerung, partielle Epilepsie); Opfer als erwachsen erfasst.