Fall 72.2015.46

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 19.04.2018
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Ehegatte/Partner
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Versuch
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Nach der Trennung hielt ein Mann am 2. März 2014 seine Ehefrau in der ehemaligen ehelichen Wohnung fest, drückte sie aufs Bett, versuchte ihr die Hose herunterzuziehen und bedrohte sie mit einem Küchenmesser; er zerstörte zudem ihre beiden Mobiltelefone.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Februar 2011 in Lugano seine Ehefrau B.________ in der gemeinsamen Wohnung vor den Augen des gemeinsamen minderjährigen Sohnes massiv bedroht, geschlagen und sexuell attackiert zu haben. Er packte die Ehefrau gewaltsam, warf sie zu Boden, bedrohte sie mit Messern sowie mit dem Tode, beschädigte Einrichtungsgegenstände und versuchte unter Einsatz massiver physischer Gewalt, sie zum Beischlaf zu zwingen. Die Ehefrau wehrte sich verzweifelt und schrie um Hilfe, woraufhin der Beschuldigte schliesslich von der Vollendung des Beischlafs abliess. Die Geschädigte erlitt Schürfungen, Hämatome und eine schwere seelische Traumatisierung. Ursprünglich waren dem Beschuldigten zudem eine vollendete Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und mehrfache Nötigung zur Last gelegt worden, von welchen er im gerichtlichen Beweisverfahren freigesprochen wurde. Mit Urteil vom 19. April 2018 sprach die Corte delle assise criminali di Lugano (Tribunale penale cantonale Ticino) den Beschuldigten der versuchten Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und der Drohung (Art. 180 StGB) schuldig und sprach ihn von den Vorwürfen der vollendeten Vergewaltigung, der Freiheitsberaubung und der Nötigung frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Das Gericht verzichtete auf den Widerruf einer früheren Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus dem Jahr 2011 und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.- an die Privatklägerin. Im erstinstanzlichen Parteienvortrag beantragte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen der Schwere der Gewalttaten vor den Augen des Sohnes. Die Privatklägerin schloss sich dem Antrag an und forderte Genugtuung. Die Verteidigung verwies auf die erhebliche Verfahrensdauer, bestritt den vollendeten Beischlaf, plädierte auf weitgehende Freisprüche und verlangte eine milde bedingte Strafe unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots. Die Corte delle assise criminali erwog bei der Strafzumessung, dass die versuchte Vergewaltigung im häuslichen Rahmen vor dem Kind objektiv schwer wiege. Strafmildernd fiel jedoch ins Gewicht, dass es beim Versuch geblieben war (Art. 22 Abs. 1 StGB). Zudem stellte das Gericht eine gravierende Verletzung des verfassungsmässigen Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV) fest, da das Verfahren zwischen 2011 und 2018 ohne Verschulden des Täters jahrelang verschleppt worden war. Als Kompensation reduzierte das Gericht die Strafe substanziell auf eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Angesichts des Wohlverhaltens in den vergangenen sieben Jahren war die Legalprognose positiv, sodass der Vollzug bei einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben wurde (Art. 42 StGB).

Bemerkungen

Nationalität nicht ausdrücklich genannt (Dolmetscher beigezogen), als Ausländer erfasst. Score: Sachbeschädigung (Vergehen, +1) und Drohung (+1).

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