Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 13.03.2008
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 6
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Ehegatte/Partner
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

In der Nacht auf den 10. Dezember 2004 schlug und trat ein Mann seine Freundin, würgte sie, versuchte sie über den Kleidern mit dem Finger zu penetrieren, drückte sein Glied gegen ihr Gesicht und forderte Oralverkehr; weitere Gewalt folgte im Juli 2005.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein 1983 geborener italienischer Staatsangehöriger, führte eine von massiven Spannungen und Gewalt geprägte Beziehung mit seiner Partnerin B.________. Zwischen 2005 und 2007 verübte er wiederholte Gewaltexzesse und sexuelle Übergriffe gegen die Geschädigte. Am 11. Juli 2005 attackierte er sie in ihrer Wohnung, schlug sie, fügte ihr Bauchverletzungen und Prellungen zu und zwang sie unter Anwendung brutaler körperlicher Gewalt, intime sexuelle Handlungen gegen ihren Willen zu erdulden (sexuelle Nötigung). Bei weiteren Gelegenheiten beschimpfte er sie massiv, bedrohte sie mit dem Tod, zerstörte ihr Mobiliar (Sachbeschädigung) und drang gewaltsam in ihre Wohnung ein (Hausfriedensbruch). Zudem konsumierte und besass er illegale Betäubungsmittel. Das Opfer erlitt schwere körperliche Schmerzen und erhebliche psychische Spätfolgen. Mit Urteil vom 13. März 2008 sprach die Corte delle assise correzionali di Lugano (Tribunale penale cantonale Ticino) den Beschuldigten der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB), der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 StGB), der Drohung (Art. 180 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, sah vom Widerruf einer Vorstrafe ab und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.- an das Opfer. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten mit einer Probezeit von 4 Jahren sowie den Widerruf einer früheren Verurteilung. Die Privatklägerin forderte die Bestätigung der Schuldsprüche und eine Genugtuung von CHF 10'000.- für die erlittene seelische und körperliche Pein. Die Verteidigung plädierte auf eine milde Freiheitsstrafe mit kurzer Probezeit und verzichtete auf Bestreitung der Zivilklage. Die Corte delle assise correzionali wertete das Verschulden des Beschuldigten als beträchtlich, da er seine Partnerin wiederholt attackiert, körperlich misshandelt und sexuell genötigt habe. Zu seinen Gunsten fielen die weitgehenden Geständnisse im Verfahren sowie die Bereitschaft ins Gewicht, die Zivilforderung des Opfers anzuerkennen. Die Freiheitsstrafe von 10 Monaten trage der Realkonkurrenz sämtlicher Vergehen angemessen Rechnung (Art. 47, Art. 49 StGB). Da der Beschuldigte nur eine minimale, nicht einschlägige Vorstrafe aufwies und Reue zeigte, wurde der Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben (Art. 42 StGB). Die Genugtuung von CHF 10'000.- wurde bestätigt.

Bemerkungen

Score: einfache Körperverletzung mehrfach (2), Drohung (1), Sachbeschädigung mehrfach (2), Hausfriedensbruch (1); Beschimpfung und BetmG-Konsum Übertretungen. Verhaltenstat 2004/2005.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen