Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Ein Vater nahm von September 2012 bis November 2016 fast täglich sexuelle Handlungen an seinem 2006 geborenen Sohn vor (Streicheln und Küssen im Bett im Anschluss an Rangelspiele, auch auf nackter Haut) und drohte später der Ehefrau, nichts zu erzählen.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, über einen mehrmonatigen Zeitraum hinweg seinen eigenen minderjährigen Sohn im häuslichen Umfeld wiederholt sexuell missbraucht zu haben. Er nutzte Momente des Alleinseins aus, um das Kind zu unsittlichen Berührungen an seinen Genitalien zu veranlassen, berührte den Knaben intim und vollzog wechselseitige sexuelle Handlungen unter Ausnutzung des kindlichen Gehorsams und des familiären Abhängigkeitsverhältnisses. Zudem stiess der Beschuldigte Drohungen gegen die Familie aus, um die Aufdeckung der Taten zu verhindern. Das Kind litt unter schweren seelischen Belastungen, Verhaltensauffälligkeiten und Vertrauensverlust. Ein gerichtspsychiatrisches Gutachten attestierte dem Täter im Tatzeitpunkt eine leicht verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) infolge einer psychischen Störung. Mit Urteil vom 4. Juni 2018 sprach die Corte delle assise criminali di Lugano (Tribunale penale cantonale Ticino) den Beschuldigten der wiederholten sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und der Drohung (Art. 180 StGB) in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten (3 Jahren und 6 Monaten), unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs. Zudem ordnete das Gericht eine Landesverweisung von 5 Jahren gemäss Art. 66a StGB sowie eine ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 StGB an und sprach dem Kind Genugtuung zu. Im gerichtlichen Verfahren verlangte die Staatsanwaltschaft eine schwere Freiheitsstrafe und die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung. Der Rechtsvertreter des geschädigten Sohnes forderte Genugtuung und Schadenersatz. Die Verteidigung machte die leicht verminderte Schuldfähigkeit geltend, verwies auf die Reue und Kooperation des Täters und beantragte eine Strafe von unter 3 Jahren mit teilbedingtem Vollzug sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Die Corte delle assise criminali hielt fest, dass der sexuelle Missbrauch des eigenen Sohnes ein gravierendes Tatverschulden darstelle. Der Vater habe seine Schutzpflicht gröblichst verletzt und die gesunde Entwicklung seines Kindes gefährdet. Bei der Strafzumessung wurde die leicht verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) strafmindernd berücksichtigt, ebenso das Geständnis und die bekundete Reue. Dennoch erfordere die Schwere der wiederholten Taten eine unbedingte Freiheitsstrafe von 42 Monaten (Art. 47, Art. 49 StGB). Da kein schwerer Härtefall vorlag, wurde die Landesverweisung von 5 Jahren zum Schutz der öffentlichen Ordnung bestätigt. Die ambulante Behandlung (Art. 63 StGB) wurde zur Rückfallprävention angeordnet.
Nationalität: Ausländer (Landesverweisung, Land anonymisiert). Opfer 6 bis 10 Jahre alt; Tatmittel (Autoritäts-/Vertrauensverhältnis) als psychischer Druck erfasst. Deliktsperiode ca. 4 Jahre 2 Monate, fast täglich. Score: Drohung (+1).