Fall 72.2015.155

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 15.12.2017
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Tatmittel: einvernehmlich
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: 2
Deliktsperiode: 58 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Beziehung unbekannt
Opferalter: Unter 16 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Zwischen Januar und Februar 2014 hatte ein junger Mann bei mindestens zwei Gelegenheiten einvernehmliche Oralkontakte, Masturbationen und Berührungen mit einem 1999 geborenen, noch nicht 16-jährigen Mädchen.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten, einem jungen Erwachsenen mit Vorstrafen wegen Drogen- und Eigentumsdelikten, wurde zur Last gelegt, im Jahr 2015 im Tessin mehrfache Straftaten begangen zu haben. Neben dem wiederholten Handel mit Betäubungsmitteln (Marihuana und Kokain) sowie Hehlereihandlungen verging er sich an einer im Tatzeitpunkt unter 16-jährigen Jugendlichen (geboren 1999). Er nutzte deren Unerfahrenheit und Beeinflussbarkeit im Drogenmilieu aus, vollzog wiederholt Oralverkehr, gegenseitige Masturbationen und intime Berührungen mit der Minderjährigen, wodurch er deren sexuelle Integrität und kindliche Entwicklung verletzte (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Mit Urteil vom 15. Dezember 2017 verurteilte die Corte delle assise correzionali di Lugano (Tribunale penale cantonale Ticino) den Beschuldigten wegen wiederholter sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), wiederholten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) und Hehlerei (Art. 160 StGB). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren, als teilweise Zusatzstrafe zu drei früheren Strafbefehlen, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.-. Die Staatsanwaltschaft verlangte im Verfahren eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten und eine Busse von CHF 200.-, stellte jedoch den Strafvollzug in das Ermessen des Gerichts. Die Verteidigung anerkannte die Sachverhalte, verwies auf die Reue des Beschuldigten und beantragte den bedingten Strafvollzug bei einer massvollen Probezeit. Die Corte delle assise correzionali erwog bei der Strafzumessung, dass der Beschuldigte durch die sexuellen Handlungen mit einer Minderjährigen sowie den Drogenhandel ein nicht unbedeutendes Verschulden auf sich geladen habe. Mildernd fielen jedoch seine Kooperation im Verfahren, das vollständige Geständnis und die gezeigte Einsicht ins Gewicht. Unter Berücksichtigung der retrospektiven Konkurrenz (Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB) erachtete das Gericht eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als tat- und schuldangemessen. Da dem Beschuldigten trotz Vorstrafen eine letzte Bewährungschance eingeräumt werden konnte, wurde der Vollzug bei einer verlängerten Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben (Art. 42, Art. 44 StGB).

Bemerkungen

Nationalität nicht ausdrücklich genannt. Vorstrafen: drei Strafbefehle 2012 bis 2014 (nicht einschlägig). Score: mehrfacher BetmG-Verstoss (Vergehen, 2) und mehrfache Hehlerei (2) – geschätzt aus den Schuldsprüchen.

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