Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 16 Monate (1 Jahr 4 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Betreiber eines Lokals führte am 19. Mai 2016 ein achtjähriges Mädchen an der Hand in sein Schlafzimmer, zog ihr Hose und Unterhose herunter, hielt sie trotz ihres Widerspruchs mit der Hand an der Schulter auf dem Bett fest, küsste sie mehrfach auf Bauch und Scham und legte sich kurz auf sie.
Der Beschuldigte stand im Verdacht, zwischen 2014 und 2016 im Tessin mehrere Sexualdelikte an Minderjährigen verübt zu haben. Er näherte sich einem damals unter 16-jährigen Opfer an, berührte das Kind unsittlich an intimen Stellen und wendete Zwang an, um das Kind zur Duldung sexueller Handlungen zu bringen (sexuelle Nötigung). Zudem konsumierte und besass er pornografische Schriften und Gewaltdarstellungen auf elektronischen Datenträgern (Art. 135 StGB). Von weiteren Vorwürfen bezüglich anderer vermeintlicher Opfer wurde der Beschuldigte mangels hinreichender Beweise im Hauptverfahren freigesprochen. Mit Urteil vom 21. November 2017 sprach die Corte delle assise correzionali di Lugano (Tribunale penale cantonale Ticino) den Beschuldigten der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), der Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB) sowie der Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) schuldig und sprach ihn bezüglich weiterer Tatvorwürfe frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Schadenersatz (CHF 16'747.65) und einer Genugtuung von CHF 3'000.- an das Opfer. Die Staatsanwaltschaft forderte die Verurteilung wegen der festgestellten Delikte und eine spürbare Freiheitsstrafe. Das geschädigte Opfer verlangte über seine Vertretung vollen Ersatz der Therapiekosten sowie eine Genugtuung. Die Verteidigung beantragte Freisprüche von den bestrittenen Punkten, eine substantielle Reduktion der Strafe unter Gewährung des bedingten Vollzugs und wehrte sich gegen die Anordnung von Massnahmen nach Art. 67 StGB. Die Corte delle assise correzionali wertete das Verschulden des Beschuldigten als erheblich. Er habe die geschlechtliche Integrität eines Kindes verletzt und Nötigungsmittel eingesetzt. Zu seinen Gunsten berücksichtigte das Gericht, dass er nicht einschlägig vorbestraft war und ein Teilfreispruch erfolgte. Die Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten trage der Realkonkurrenz von Kindsmissbrauch, Nötigung und Pornografie angemessen Rechnung (Art. 47, Art. 49 StGB). Da eine günstige Legalprognose gestellt werden konnte, wurde die Strafe bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt vollzogen (Art. 42 StGB). Die Zivilforderungen von über CHF 19'000.- wurden bestätigt.
Nationalität, Vorstrafen und genaue Beziehung zum Opfer im Auszug nicht angegeben. Score: Gewaltdarstellungen (Vergehen, +1).