Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 72 Monate (6 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Ein Vater missbrauchte seine Tochter zwischen Sommer 2002 und Mai 2005 mindestens 50-mal, wenn die Mutter bei der Arbeit war: Er küsste und betastete sie, rieb sein erigiertes Glied an ihr, drang teilweise anal in sie ein und versuchte in mindestens drei Fällen, den vaginalen Beischlaf zu vollziehen, wobei er psychischen Druck und ihre körperliche Unterlegenheit ausnutzte.
Der Beschuldigte, ein ausländischer Staatsangehöriger, lebte mit seiner Familie im Tessin und missbrauchte über Jahre hinweg seine eigene, im Jahr 1992 geborene Tochter im häuslichen Umfeld. Zwischen deren frühester Jugend und ihrem 16. Lebensjahr verübte er systematisch wiederholte sexuelle Handlungen an dem Mädchen. Er manipulierte das Kind mit psychischem Druck, verbot ihr unter schweren Drohungen zu sprechen und nötigte sie zu intimen Berührungen und sexuellen Praktiken. Bei mehreren Gelegenheiten versuchte er zudem unter Anwendung von Zwang und Gewalt, den vollständigen Beischlaf mit seiner jugendlichen Tochter zu vollziehen (wiederholte versuchte Vergewaltigung), wogegen sich das Mädchen verzweifelt wehrte. Die Tochter trug schwerste psychische Traumata und eine dauerhafte Entwurzelung davon. Der Beschuldigte flüchtete vor dem Gerichtsverfahren ins Ausland und entzog sich der Justiz. Mit Abwesenheitsurteil (in contumacia) vom 19. September 2007 sprach die Corte delle assise criminali di Lugano (Tribunale penale cantonale Ticino) den Beschuldigten der wiederholten sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 aStGB), der wiederholten sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und der wiederholten versuchten Vergewaltigung (Art. 190 i.V.m. Art. 22 aStGB) schuldig. Vom Vorwurf der Fürsorgepflichtverletzung (Art. 219 StGB) wurde er freigesprochen. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren (72 Monaten), ordnete eine ambulante Behandlung während des Vollzugs an und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 25'000.- an seine Tochter. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung der Anklage und die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren sowie therapeutische Massnahmen. Die Vertreterin der geschädigten Tochter verlangte die Verurteilung und eine Genugtuung von CHF 25'000.- für die Zerstörung der kindlichen Entwicklung. Der amtliche Verteidiger des flüchtigen Beschuldigten forderte eine massvolle Bestrafung unter Berücksichtigung der Beweislage. Die Corte delle assise criminali gelangte zum Schluss, dass das Verschulden des Vaters von ausserordentlicher Schwere sei. Er habe die väterliche Fürsorgepflicht in abscheulicher Weise pervertiert und seine eigene Tochter über Jahre hinweg als Sexualobjekt missbraucht und bedroht. Strafmildernd fiel einzig ins Gewicht, dass die Vergewaltigungshandlungen im Versuchsstadium stecken geblieben waren (Art. 22 aStGB). Aufgrund der Kaltblütigkeit, der Deliktsmehrheit und der Flucht des nicht vorbestraften Täters war eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren zwingend unbedingt zu vollziehen (Art. 47, Art. 49 aStGB). Die Genugtuung von CHF 25'000.- wurde als Ausgleich für das lebenslange seelische Leid zugesprochen.
Opfer geb. 1992, Tatzeit 2002–2005 (Alter ca. 10–13). Nationalität nicht angegeben. Hauptdelikt: schwerstes Delikt (versuchte Vergewaltigung) als Hauptdelikt codiert.