Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Ein Stiefvater versuchte am 13. Dezember 2003 im Schlafzimmer seiner 15-jährigen Stieftochter, diese mit Drohung und Gewalt zum Beischlaf zu zwingen (er hielt sie auf dem Bett an den Armen fest), liess dann aber von ihr ab; zuvor hatte er sie seit 2002 wiederholt an Brust, Scheide und Gesäss betastet und sich einmal an ihr bis zum Orgasmus gerieben.
Der Beschuldigte lernte im Jahr 2003 die damals noch nicht 16-jährige Geschädigte B.________ kennen. Am 13. Dezember 2003 lockte er das Mädchen in eine abgelegene Örtlichkeit in Lugano. Dort bedrängte er die Jugendliche massiv, fasste ihr gegen ihren erklärten Willen an intime Körperstellen, küsste sie gewaltsam und zwang sie unter Anwendung von körperlichem Druck und Festhalten zur Duldung sexueller Handlungen (sexuelle Nötigung und Handlungen mit Kindern). Anschliessend versuchte er, die Jugendliche zum Beischlaf zu zwingen, indem er sie niederdrückte und entkleidete. Als das Mädchen heftig weinte und ihn anflehte, liess der Beschuldigte vor Vollendung des Beischlafs freiwillig von der Tat ab (versuchte Vergewaltigung mit tätiger Reue bzw. freiwilligem Rücktritt gemäss Art. 23 aStGB). Zudem beschimpfte er die Geschädigte im Nachgang mehrfach. Von weiteren Vorwürfen wurde er freigesprochen. Mit Urteil vom 11. Januar 2007 verurteilte die Einzelrichterin der Corte delle assise correzionali di Lugano den Beschuldigten wegen versuchter Vergewaltigung (Art. 190 i.V.m. Art. 22 und Art. 23 aStGB), sexueller Nötigung (Art. 189 StGB), wiederholter sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 aStGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten (30 Monaten), wovon 18 Monate bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren vollzogen wurden (12 Monate unbedingt). Zudem verpflichtete es ihn zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 8'000.- an das Opfer. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon mindestens 1 Jahr unbedingt zu vollziehen sei. Die Privatklägerin verlangte den Zuspruch von Schadenersatz und Genugtuung. Die Verteidigung plädierte auf eine Strafe von maximal 24 Monaten mit bedingtem Vollzug und hob den freiwilligen Rücktritt vom Beischlaf sowie die Kooperation des Beschuldigten hervor. Die Corte delle assise correzionali erwog bei der Strafzumessung, dass die Übergriffe auf eine Minderjährige ein erhebliches Verschulden darstellten. Zu Gunsten des Beschuldigten wurde jedoch gewürdigt, dass er vor der Vollendung der Vergewaltigung aus eigenem Antrieb innehielt und von der Geschädigten abliess, was eine Strafmilderung nach Art. 23 aStGB rechtfertigte (Art. 22, Art. 47 StGB). Die Freiheitsstrafe von 2.5 Jahren (30 Monaten) sei angemessen. Der Vollzug wurde teilbedingt ausgestaltet: Ein unbedingter Teil von 12 Monaten war zur Sühne notwendig, während für 18 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren der bedingte Aufschub gewährt wurde. Die Genugtuung von CHF 8'000.- wurde bestätigt.
Vorstrafen und Nationalität im Urteil nicht angegeben (vorbestraft=False als Annahme). Opfer geb. 25.8.1988, zur Haupttat 15 Jahre alt. Score: nur Beschimpfung (Übertretung), daher 0; weitere Sexualdelikte (Art. 187, 189) zählen nicht.