Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate (4 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Ein eritreischer Asylbewerber würgte eine Landsfrau, die er aus der gemeinsamen Asylunterkunft kannte, hielt ihr ein Messer an den Hals und erzwang so den Geschlechtsverkehr; später am selben Abend holte er sie erneut und äusserte, er habe sie töten wollen.
Dem Beschuldigten, einem eritreischen Staatsangehörigen und Asylsuchenden, wurde vorgeworfen, am Abend des 4. September 2015 in einer Asylunterkunft in Estavayer-le-Lac die ebenfalls eritreische Asylsuchende B.________ massiv bedrängt und vergewaltigt zu haben. Er packte die Geschädigte im Bereich des Halses mit beiden Händen und drückte sie zu Boden, bis sie kaum mehr atmen konnte. Anschliessend zog er ein Klappmesser aus der Hosentasche, hielt der panischen Geschädigten die Klinge an den Hals und drohte ihr, sie solle nicht schreien. Er forderte sie auf, ihn zu heiraten, und verlangte als Beweis ihres Einverständnisses, dass sie sich entkleide, woraufhin er ihr die Kleidung auszog und unter Ausnutzung ihrer Todesangst den Vaginalverkehr vollzog. Noch in derselben Nacht suchte der Beschuldigte die Geschädigte in der Wohnung einer Kollegin auf, zog sie am Arm in sein Zimmer, küsste sie gegen ihren Willen und drohte ihr mit dem Tod sowie seiner anschliessenden Flucht nach Deutschland, bevor sich das Opfer losreissen konnte. Mit Urteil vom 28. September 2016 sprach das Strafgericht des Saanebezirks bzw. das Strafgericht des Broyebezirks (Tribunal pénal de l'arrondissement de la Broye) den Beschuldigten der Vergewaltigung mit Grausamkeit (Art. 190 Abs. 3 aStGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monaten), unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Zivilrechtlich verpflichtete das Gericht den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 15'000.- zuzüglich Zins an das Opfer und ordnete die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Freiburg und verlangte den vollumfänglichen Freispruch von allen Vorwürfen, die sofortige Entlassung aus der Haft sowie die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen. Die Strafzumessung und die Zivilpunkte focht er ausschliesslich als Folge des beantragten Freispruchs an. Die Privatklägerin erhob Anschlussberufung und forderte die Erhöhung der Genugtuung auf CHF 25'000.-. Die amtliche Verteidigerin erhob zudem Beschwerde gegen ihre Entschädigung. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) wies mit Urteil vom 18. September 2017 (501 2017 35 & 95) sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Privatklägerin ab und hiess die Beschwerde bezüglich der amtlichen Entschädigung teilweise gut. Die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung mit Grausamkeit, Nötigung und Drohung wurden vollumfänglich bestätigt. Bei der Strafzumessung hielt das Berufungsgericht fest, dass das Tatverschulden des Beschuldigten sehr schwer wiege, da er die Geschädigte gewürgt und mit einem Messer am Hals massiv bedroht habe, um seinen Willen durchzusetzen. Die vorinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren sei angesichts der Grausamkeit und der erheblichen psychischen Traumatisierung des Opfers absolut angemessen, gesetzmässig und keineswegs übermässig streng. Ein Geständnis oder Reue lag nicht vor, Strafmilderungsgründe waren nicht gegeben, und der Vollzug hatte zwingend unbedingt zu erfolgen.
Vorstrafen und Alter des Opfers im Urteil nicht angegeben (vorbestraft=False als Annahme). Score: Nötigung (+1), Drohung (+1), je Vergehen.