Fall 501 2022 194

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal pénal de l'arrondissement de la Veveyse
Urteilsdatum: 03.10.2022
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 4
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Ehegatte/Partner
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich, mehrfach
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Ein Mann hatte jahrelang heimlich Zugriff auf die Kommunikationsmittel seiner Ex-Partnerin und überwachte sie; unter einer erfundenen Identität («D.») lockte er sie im Oktober 2020 an drei Treffen in ein BDSM-Szenario mit verbundenen Augen und vollzog dabei an ihr den Beischlaf sowie weitere sexuelle Handlungen gegen ihren Willen.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte stand in einer mehrjährigen BDSM-Beziehung mit der Privatklägerin B.________, die diese Beziehung im Juli 2019 beendete. Der Beschuldigte akzeptierte die Trennung nicht und drang ab 2018 wiederholt unbefugt in die elektronischen Konten und Kommunikationsmittel der Geschädigten ein, um sie lückenlos zu überwachen. Im Spätsommer 2020 kreierte er auf Instagram unter dem Falschnamen 'E.________' ein fiktives Profil eines dominanten BDSM-Partners, woraufhin die Geschädigte Kontakt aufnahm. In Unkenntnis der wahren Identität des Chatpartners willigte sie in diskrete Rollenspiele ein, bei denen vereinbart war, dass sie eine Augenbinde trug und der Partner stumm blieb. Unter dieser Maskerade traf der Beschuldigte die Geschädigte an drei Daten im Oktober 2020 in deren Wohnung und vollzog vaginale, anale sowie orale Sexualhandlungen mit ihr, bis das Opfer am 17. Oktober 2020 ein charakteristisches Tattoo erblickte, den Beschuldigten enttarnte und die Polizei verständigte. Das Einverständnis der Geschädigten bezog sich ausschliesslich auf einen fremden Partner und war durch die vorsätzliche Identitätstäuschung im BDSM-Kontext grundlegend erschlichen und unvollständig. Mit Urteil vom 3. Oktober 2022 sprach das Strafgericht des Vivisbachbezirks (Tribunal pénal de l'arrondissement de la Veveyse) den Beschuldigten der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis Abs. 1 StGB) sowie der Nötigung (Art. 181 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (36 Monaten), wovon 2 Jahre (24 Monate) bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren vollzogen wurden (12 Monate unbedingt). Zudem sprach es dem Opfer Schadenersatz und eine Genugtuung von CHF 10'000.- zu. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Freiburg. Er rügte die tatsächlichen Feststellungen sowie die rechtliche Würdigung und verlangte vollumfängliche Freisprüche, eventualiter eine wesentliche Reduktion der Strafe unter Gewährung des vollständigen bedingten Strafvollzugs. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der Berufung. Das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) hiess die Berufung mit Urteil vom 20. Dezember 2023 (501 2022 194) teilweise gut. Es bestätigte sämtliche Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Nötigung und Art. 143bis StGB. Bei der Strafzumessung setzte die Kammer für die Vergewaltigung eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe an (am untersten Rand des gesetzlichen Rahmens), da keine physische Gewalt angewendet worden war und die Handlungen in einem einvernehmlich verabredeten BDSM-Rollenspiel stattfanden, wobei die Widerrechtlichkeit primär in der Identitätstäuschung lag. Für die sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) erhöhte das Gericht die Strafe asperierend um 2 bis 3 Monate und für das unbefugte Eindringen in Computersysteme sowie die monatelange Nötigung und Überwachung um weitere 9 bis 10 Monate. Daraus resultierte eine Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. Da der Beschuldigte nicht vorbestraft war und der Kontakt abgebrochen war, konnte ihm trotz mangelnder Tatainsicht eine günstige Prognose gestellt werden, weshalb der Vollzug bei einer maximalen Probezeit von 5 Jahren vollumfänglich aufgeschoben wurde.

Bemerkungen

Vorstrafen und Nationalität nicht ersichtlich (vorbestraft=False als Annahme). Score: Art. 181 (+1, mehrfach +1), Art. 143bis (+1, mehrfach +1); Sexualdelikte zählen nicht. Erstinstanzliche Sanktion erfasst, Berufungsgericht reduzierte auf 24 Monate bedingt.

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