Fall 501 2021 11

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal pénal de l'arrondissement de la Veveyse
Urteilsdatum: 30.12.2020
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 4
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 2190 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Ehegatte/Partner
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Ein Ehemann zwang seine Frau während der letzten fünf bis sieben Ehejahre immer wieder gegen ihren ausdrücklichen Widerstand zum vaginalen Geschlechtsverkehr, nachdem er sie im Bett bedrängt und beschimpft hatte, bis sie aus Erschöpfung nachgab; zudem kontrollierte er ihr Leben umfassend und drohte ihr mehrfach mit dem Tod.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten, einem mazedonischen Staatsangehörigen, wurde zur Last gelegt, seine Ehefrau über mehrere Jahre hinweg im häuslichen Umfeld systematisch kontrolliert, unterdrückt und massiv sexuell missbraucht zu haben. Er isolierte sie von jeglichen Kontakten, überwachte ihre Schritte und drohte ihr ab 2017 wiederholt mit dem Tod, falls sie ihn verlassen sollte. Zwischen 2014 und Anfang 2019 zwang er sie in einer Häufigkeit von zwei bis drei Mal pro Monat unter Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit, ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit und ihrer Angst zum Beischlaf, obwohl sie sich wehrte und unmissverständlich erklärte, keine intimen Kontakte zu wollen. Am 24. April 2019 kam es im Beisein des gemeinsamen Sohnes zu einer weiteren massiven Auseinandersetzung, bei der der Beschuldigte seiner Ehefrau erneut drohte, er werde sie umbringen und sie werde die Schweiz nie wiedersehen. Die Geschädigte litt infolge der jahrelangen Misshandlungen an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Das Strafgericht des Vivisbachbezirks (Tribunal pénal de l'arrondissement de la Veveyse) verurteilte den Beschuldigten am 30. Dezember 2020 wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und Drohung gegen den Ehegatten (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (36 Monaten), wovon 18 Monate bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren aufgeschoben wurden (18 Monate unbedingt). Zudem ordnete das Gericht eine obligatorische Landesverweisung von 10 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e und h StGB sowie eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an und sprach der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 25'000.- zu. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Kantonsgericht Freiburg. Er bestritt die Vorwürfe vehement, forderte vollumfängliche Freisprüche, eventualiter eine deutliche Strafreduktion mit vollständigem bedingtem Vollzug, den Verzicht auf die Landesverweisung infolge eines Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 8 EMRK) sowie die Herabsetzung der Genugtuung auf maximal CHF 10'000.-. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Mit Urteil vom 15. November 2021 (501 2021 11) wies das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich ab. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher ehelicher Vergewaltigung, Nötigung und Drohung wurden bestätigt. Das Verschulden des Beschuldigten wiege mittelschwer bis schwer; er habe über fünf bis sieben Jahre hinweg die völlige Isolierung seiner Ehefrau skrupellos ausgenutzt und sie zu einem reinen Objekt degradiert. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 36 Monaten (wovon 18 Monate unbedingt) bewege sich im unteren Viertel des Strafrahmens und trage der Deliktsmehrheit angemessen Rechnung. Ein voller Strafaufschub war bei der Strafhöhe von 3 Jahren gesetzlich ausgeschlossen. Hinsichtlich der Landesverweisung liege trotz langer Anwesenheit in der Schweiz kein schwerer Härtefall vor, da der Beschuldigte gesellschaftlich kaum integriert sei, die Beziehungen zu seinen Kindern zerrüttet seien und das öffentliche Sicherheitsinteresse an seiner Fernhaltung das private Bleibeinteresse klar überwiege.

Bemerkungen

Keine Vorstrafen (Strafregister leer). Anzahl der Taten nicht beziffert (mehrfach über 5–7 Jahre). Score: Drohung (+1, mehrfach +1), Nötigung (+1, mehrfach +1).

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