Fall 501 2016 44

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal pénal de l'arrondissement de la Glâne
Urteilsdatum: 17.02.2016
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig Bekannt
Opferalter: Unter 14 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Ein 21-Jähriger vergewaltigte am Abend des 21. August 2009 in der Wohnung seines Bruders ein 13-jähriges Mädchen, das er flüchtig kannte und das nach Alkoholkonsum auf dem Sofa eingeschlafen war: Er schlug sie, hielt ihr Handgelenke und Beine fest, hielt ihr den Mund zu, zog sie aus und drang in sie ein.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte stand im Verdacht, im Sommer 2009 sexuelle Übergriffe an der damals 14-jährigen Geschädigten B.________ begangen zu haben. Er nutzte eine Situation in seinem Wohnumfeld aus, berührte das Mädchen an intimen Körperstellen und vollzog unter physischem Druck und Überwältigung des jugendlichen Opfers den Beischlaf gegen dessen Willen, wodurch er deren sexuelle Integrität und kindliche Entwicklung massiv verletzte. Zudem war ihm eine versuchte Nötigung vorgeworfen worden, von welcher er mangels hinreichender Beweise entlastet wurde. Mit Urteil vom 17. Februar 2016 sprach das Strafgericht des Glânebezirks (Tribunal pénal de l'arrondissement de la Glâne) den Beschuldigten der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) schuldig und sprach ihn vom Vorwurf der versuchten Nötigung frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren als Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung des Untersuchungsrichters des Kantons Freiburg vom 21. September 2009. Zivilrechtlich wurde er zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.- an das Opfer verpflichtet. Gegen dieses Urteil führte der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Freiburg. Er rügte die vorinstanzliche Beweiswürdigung, machte die Unschuldsvermutung geltend und forderte den Freispruch von allen Schuldsprüchen sowie die Abweisung der Zivilklage. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Abweisung der Berufung. Das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) wies die Berufung mit Urteil vom 15. Mai 2017 (501 2016 44) vollumfänglich ab. Die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung und sexueller Handlungen mit Kindern wurden bestätigt. Hinsichtlich der Strafzumessung stellte das Gericht fest, dass der Beschuldigte die Strafe nur als Folge des beantragten Freispruchs angefochten hatte. Die vorinstanzliche Festsetzung einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten mit bedingtem Vollzug verletze kein Bundesrecht und sei keineswegs unbillig oder übermässig hart. Die Strafe trage dem beträchtlichen Verschulden an der jugendlichen Geschädigten unter Berücksichtigung der retrospektiven Konkurrenz (Zusatzstrafe) angemessen Rechnung. Infolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) blieb es bei der bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie der Genugtuungssumme von CHF 10'000.-.

Bemerkungen

Vorstrafe: Geldstrafe von 20 Tagessätzen vom 21.9.2009 (Deliktsart im Urteil nicht angegeben, daher nicht als einschlägig erfasst). Nationalität nicht angegeben. Score 0: keine Nebendelikte ausser Sexualdelikt Art. 187.

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