Fall 501 2019 81

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal pénal de l'arrondissement de la Sarine
Urteilsdatum: 18.03.2019
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: nicht bekannt
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Nach einem eritreischen Fest in Freiburg lockte ein Mann eine Bekannte unter einem Vorwand in das Studio eines Freundes, würgte sie, bis sie das Bewusstsein verlor, drohte ihr mit dem Tod und vergewaltigte sie dann ohne Kondom.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein eritreischer Staatsangehöriger, lernte die Landsfrau B.________ im Jahr 2013 kennen. Am 13. Februar 2016 lud er sie zu einem gemeinsamen Tee in Bern und anschliessend zu einer eritreischen Feier nach Freiburg ein. Im Laufe des Abends lockte er die Geschädigte unter einem Vorwand in ein privates Zimmer, sperrte die Tür ab und fiel über sie her. Er packte sie gewaltsam, drückte ihr den Hals zu, hielt ihr den Mund zu und drohte ihr, während er sie entkleidete und unter Anwendung erheblicher Körpergewalt vaginal vergewaltigte. Das Opfer leistete verzweifelt physischen Widerstand, weinte und bat ihn aufzuhören, wurde jedoch durch den körperlich überlegenen Beschuldigten brutal überwältigt. Das Opfer erstattete im April 2017 Anzeige, nachdem es lange Zeit unter massiven Traumafolgen und Scham litt. Am 18. März 2019 verurteilte das Strafgericht des Saanebezirks (Tribunal pénal de l'arrondissement de la Sarine) den Beschuldigten wegen qualifizierter Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 aStGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten (4 Jahren). Darüber hinaus verpflichtete es den Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 3'000.- zuzüglich Zins an die Privatklägerin und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Kantonsgericht Freiburg. Er bestritt die Tatausführung und das Vorliegen jeglichen Zwangs, plädierte auf Freispruch und verlangte die Abweisung der Zivilklage. Die Strafzumessung focht er lediglich akzessorisch zum verlangten Freispruch an. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin schlossen auf Abweisung des Rechtsmittels. Das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) bestätigte mit Urteil vom 19. Februar 2020 (501 2019 81) das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich und wies die Berufung ab. Das Gericht erachtete die Sachverhaltsfeststellung der ersten Instanz als lückenlos überzeugend. Die Qualifikation nach Art. 190 Abs. 3 aStGB sei durch die erhebliche Brutalität, das Würgen und das rücksichtslose Niederringen der Geschädigten klar erfüllt. Die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 48 Monaten liege im untersten Bereich des für qualifizierte Vergewaltigung vorgesehenen Strafrahmens (Mindeststrafe 3 Jahre) und erweise sich angesichts der Skrupellosigkeit der Tat keineswegs als gesetzwidrig oder unverhältnismässig streng (Art. 404 Abs. 2 StPO). Milderungsgründe oder Einsicht lagen keine vor, womit der unbedingte Vollzug der 4-jährigen Freiheitsstrafe bestätigt wurde.

Bemerkungen

Vorstrafen, Alter und Nationalität im Urteil nicht erkennbar (vorbestraft=False als Annahme). Opfer wird als «jeune femme» bezeichnet.

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