Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 10 Monate
Vollzug: bedingt
Ein 18-jähriger Afghane traf eine 19-jährige, geistig verzögerte junge Frau, die er seit wenigen Wochen kannte, in einem Park, wo er an ihr trotz ihres Neins sexuelle Handlungen vornahm; verurteilt wurde er nur wegen des Oralverkehrs, bei dem er ihren Kopf auf sein Glied drückte, bis er ejakulierte.
Der damals 18-jährige Beschuldigte, ein afghanischer Staatsangehöriger, lernte die jugendliche Geschädigte B.________ im Mai 2017 kennen und führte mit ihr eine lockere Chat-Beziehung via WhatsApp. Am 13. Juni 2017 trafen sich die beiden in einem Waldstück im Park von Marly bei Freiburg. Nachdem es zu Annäherungen gekommen war, streichelte der Beschuldigte die Geschädigte an Brust und Intimbereich und forderte sie auf, die Hose herunterzulassen. Obwohl das Mädchen mehrfach den Kopf wegdrehte und deutlich 'Nein' sagte, dass sie nicht wolle, drängte der Beschuldigte sie beharrlich weiter, hielt sie fest und veranlasste sie unter Ausnutzung seiner Überlegenheit und ihrer Verunsicherung, ihm eine Fellatio zu verabreichen. Anschliessend vollzog er weitere Berührungen, während Vorwürfe bezüglich Analverkehrs und Masturbation im Beweisergebnis nicht zweifelsfrei als erzwungen nachgewiesen werden konnten. Mit Urteil vom 6. September 2019 sprach das Strafgericht des Saanebezirks (Tribunal pénal de l'arrondissement de la Sarine) den Beschuldigten der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) bezüglich der erzwungenen Fellatio schuldig und sprach ihn von den weiteren Vorwürfen (Analpenetration und Masturbation) frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. In Anwendung der Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB verzichtete das Gericht auf die Anordnung einer Landesverweisung. Zudem verurteilte es ihn zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 6'000.- an das Opfer. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Kantonsgericht Freiburg und verlangte den vollumfänglichen Freispruch von der sexuellen Nötigung, die Entschädigung seiner Verteidigung und die Abweisung der Zivilforderung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung, ebenso die Privatklägerin. Das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) wies die Berufung mit Urteil vom 19. August 2020 (501 2019 154) ab und bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Die Kammer erachtete den Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB als erfüllt, da der Beschuldigte das deutliche 'Nein' des Opfers wissentlich missachtete und die isolierte Waldsituation ausnutzte, um die Fellatio durchzusetzen. Die bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten sei schuldangemessen, bewege sich am unteren Rand des gesetzlichen Rahmens und trage dem jungen Alter des Täters sowie seiner Ersttäterschaft Rechnung. Der Verzicht auf die Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Genugtuungssumme von CHF 6'000.- wurde bestätigt.
Vorstrafen nicht erwähnt (vorbestraft=False als Annahme); Nationalität aus «origine afghane» abgeleitet. Opfer 19 Jahre alt, mit geistiger Verzögerung.