Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 9 Monate
Vollzug: bedingt
Ein afghanischer Flüchtling, der mit einer in einem Heim lebenden jungen Frau befreundet war, fasste ihr im Wald trotz mehrfachem «Nein» an Gesäss und Geschlecht, zog seine Hose herunter und liess sie sexuelle Handlungen an sich dulden; Freisprüche gab es vom Vorwurf der Vergewaltigung sowie der Körperverletzung und Tätlichkeiten.
Der Beschuldigte, ein anerkannter afghanischer Flüchtling, lernte das jugendliche Opfer E.________ im Jahr 2017 kennen, als beide in benachbarten Heimen in Freiburg untergebracht waren (sie im Foyer St-Etienne wegen familiärer Probleme, er im Foyer ORS). Am 12. Februar 2018 trafen sich die beiden nach mehrmonatiger Kontaktsperre auf dem Hügel Guintzet zum gemeinsamen Cannabiskonsum. Am Waldrand drängte der Beschuldigte die psychisch labile junge Frau zu intimen Handlungen. Als sie erklärte, sie wolle nicht, und versuchte, ihn abzuwehren, hielt er sie fest, packte sie gewaltsam an den Armen und vollzog gegen ihren erklärten Willen sexuelle Berührungen und Nötigungshandlungen. Einige Tage später konfrontierte das Opfer den Beschuldigten persönlich, wobei es zu Tätlichkeiten kam; am 18. Februar 2018 erstattete die Geschädigte Strafanzeige. Am 2. März 2018 nahm sich die junge Frau infolge ihrer tiefen Verzweiflung und psychischen Belastung das Leben. Das Strafgericht des Saanebezirks (Tribunal pénal de l'arrondissement de la Sarine) sprach den Beschuldigten am 6. November 2019 der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) schuldig und sprach ihn von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten und der Vergewaltigung frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren und verzichtete gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB auf eine Landesverweisung. Den Hinterbliebenen der Geschädigten sprach es eine Genugtuung von CHF 2'500.- zu. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Kantonsgericht Freiburg. Er bestritt jede Nötigungshandlung, verlangte den Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung sowie die Abweisung der Zivilforderungen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und schloss auf Abweisung des Rechtsmittels. Mit Urteil vom 6. Mai 2021 (501 2019 170) wies das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) die Berufung vollumfänglich ab. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei fehlerfrei erfolgt; die Aussagen des Opfers vor ihrem Suizid seien glaubhaft und stimmten mit den objektiven Feststellungen überein. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 9 Monaten sei angesichts der Ausnutzung der Schutzbedürftigkeit der Heimbewohnerin tat- und schuldangemessen (Art. 47 StGB). Da der Beschuldigte nicht vorbestraft war, rechtfertigte sich der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Der Verzicht auf die Landesverweisung war mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Alter des Opfers («jeune fille») nicht angegeben; Vorstrafen nicht erwähnt (vorbestraft=False als Annahme). Das Opfer nahm sich am 2.3.2018 das Leben.