Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate (4 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Ein Mann vergewaltigte im Oktober 2015 an zwei Abenden seine Lebenspartnerin, von der er sich getrennt hatte: Er bedrohte sie mit einem Taschenmesser, schnitt ihr die Hose auf und zwang sie zum Geschlechtsverkehr, beim zweiten Mal mit einem Strick und der Ankündigung, sich danach das Leben zu nehmen; zudem entführte er sie, verletzte ein Annäherungsverbot und beging weitere Delikte.
Der Beschuldigte verübte im Herbst 2015 wiederholte schwere Gewalttaten und sexuelle Übergriffe gegen seine damalige Lebenspartnerin B.________, mit welcher er trotz getrennter Schlafzimmer zusammenlebte. Am 4. Oktober 2015 begab er sich in das Zimmer der Geschädigten und forderte sie zum Geschlechtsverkehr auf. Als sie ablehnte, zückte er ein Schweizer Taschenmesser, strich mit der Klinge über ihren Bauch, zerschnitt die Hose der Geschädigten, riss ihr die Unterwäsche vom Leib und vergewaltigte die weinende Frau unter Todesdrohungen. Am 12. Oktober 2015 wiederholte er ähnliche Übergriffe, packte sie grob, fügte ihr Verletzungen zu und nötigte sie zu intimen Handlungen. Zudem entführte er sie am 20. Oktober 2015, indem er sie gewaltsam in ein Fahrzeug drängte, terrorisierte sie mit Telefonanrufen und missachtete richterliche Rayon- und Kontaktverbote in schwerwiegender Weise. Das Strafgericht des Saanebezirks (Tribunal pénal de l'arrondissement de la Sarine) sprach den Beschuldigten am 30. August 2016 der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Tätlichkeiten, der unrechtmässigen Aneignung, der Beschimpfung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der Drohung, der Entführung (Art. 183 StGB), des Hausfriedensbruchs sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten (4 Jahren), einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.- und einer Busse von CHF 1'000.-. Zudem ordnete das Gericht eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 StGB an und sprach dem Opfer Schadenersatz und Genugtuung zu. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Kantonsgericht Freiburg. Er bestritt die Vergewaltigung und den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, verlangte insoweit Freisprüche, eine massive Reduktion der Strafe sowie die Abweisung der Zivilansprüche. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) wies die Berufung mit Urteil vom 28. April 2017 (501 2016 169) vollumfänglich ab. Die Verurteilung wegen Vergewaltigung und Missachtung amtlicher Verbote wurde vollumfänglich bestätigt. Bei der Strafzumessung betonte das Gericht die erhebliche kriminelle Energie, den Einsatz einer Waffe (Taschenmesser) und die brutale Erniedrigung der Partnerin. Die Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten sei angesichts der schweren Deliktsmehrheit und der Gefährlichkeit des Täters völlig gerechtfertigt und bewege sich im angemessenen Rahmen (Art. 47, Art. 49 StGB). Die ambulante Behandlung (Art. 63 StGB) zur Reduktion des Rückfallrisikos sowie der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe wurden bestätigt.
Vorstrafen und Nationalität im Urteil nicht erkennbar (vorbestraft=False als Annahme). Score: Art. 183 (Verbrechen, +2), Art. 137 (+1), Art. 180 (+1), Art. 186 (+1); Tätlichkeiten, Beschimpfung, Art. 179septies und Art. 292 Übertretungen. Zwei Vergewaltigungen am 4. und 12.10.2015.