Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Ein Ehemann vergewaltigte seine Frau zwischen 2009 und Januar 2017 zweimal und im Juni 2020 ein weiteres Mal, indem er sie festhielt bzw. sie unter psychischem Druck («tu was du tun musst, aber ich bin dagegen») zum Beischlaf zwang; ausserdem versuchte er über Jahre, sie zu sexuellen Handlungen und anderem Verhalten zu nötigen, und hörte im Juli 2020 Gespräche heimlich ab.
Der Beschuldigte lebte in Trennung von seiner Ehefrau B.________. Zwischen August 2009 und Januar 2017 sowie im Juni 2020 zwang er seine Ehefrau bei zwei Gelegenheiten gewaltsam zum vaginalen Beischlaf, indem er sie körperlich überwältigte, ihre Arme festhielt und ihren erbitterten Widerstand brach. Zwischen 2009 und September 2019 versuchte er zudem wiederholt, sie unter Anwendung von Zwang und Gewalt zu weiteren sexuellen Handlungen zu nötigen, wogegen sie sich erfolgreich wehren konnte. Nach der räumlichen Trennung installierte der Beschuldigte im Juli 2020 ein iPad im Zimmer seiner Ehefrau, um heimlich deren vertrauliche Gespräche mit Dritten abzuhören und aufzuzeichnen. Zudem versuchte er mehrfach, sie durch Nötigungshandlungen zur Rücknahme der Scheidungsklage zu zwingen. Mit Urteil vom 17. Juni 2024 stellte das Strafgericht des Saanebezirks (Tribunal pénal de l'arrondissement de la Sarine) die Verjährung bezüglich der Ehrverletzungsdelikte sowie früherer Nötigungshandlungen fest und sprach den Beschuldigten der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der versuchten sexuellen Nötigung (Art. 189 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179bis StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 12 Monate unbedingt und 24 Monate bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren vollzogen wurden, verbunden mit der Weisung zur Fortführung einer Psychotherapie. Von einer Landesverweisung sah das Gericht gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ab. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Kantonsgericht Freiburg. Er bestritt die Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung, verlangte Teilfreisprüche, eine massive Herabsetzung der Strafe unter Gewährung des vollen bedingten Vollzugs sowie die Herausgabe des beschlagnahmten iPads. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) wies die Berufung mit Urteil vom 4. April 2025 (501 2024 97) vollumfänglich ab. Die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, versuchter sexueller Nötigung und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs wurden bestätigt. Die Strafzumessung der Vorinstanz erwies sich als völlig rechtskonform und angemessen (Art. 47 StGB). Das Tatverschulden wiege schwer, da der Beschuldigte seine Ehefrau über Jahre hinweg sexuell bedrängt, genötigt und ihre Privatsphäre mit Überwachungselektronik verletzt habe. Die teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten (12 Monate unbedingt, 24 Monate bedingt) trage dem Verschulden und den Täterkomponenten Rechnung. Der Verzicht auf die Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB) war nicht angefochten worden, und das iPad wurde zu Recht als Tatmittel eingezogen und vernichtet.
Täter hat Aufenthaltsbewilligung B (ausländische Staatsangehörigkeit). Vorstrafen im Urteil nicht erwähnt (vorbestraft=False als Annahme). Score: Art. 181/22 (+1, mehrfach +1), Art. 179bis (+1); Sexualdelikte zählen nicht. Deliktsperiode ca. 2009 bis Juni 2020.