Fall 501 2017 149

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal pénal de l'arrondissement de la Sarine
Urteilsdatum: 23.05.2017
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Unter 10 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Ein Nachbar lockte am 22. Februar 2015 ein ca. sechsjähriges Mädchen aus der Nachbarschaft in seine Wohnung, schloss die Tür ab, betastete brutal seine Haare und Brüste auf und unter den Kleidern und hinderte es daran, die Wohnung zu verlassen.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein verheirateter Familienvater, sprach am 22. Februar 2015 im Treppenhaus seines Wohnblocks in Freiburg seine sechsjährige Nachbarin B.________ an, welche die Spielkameradin seines Sohnes war. Unter dem Vorwand, ihr etwas zeigen zu müssen, lockte er das kleine Mädchen in seine Wohnung und schloss sofort den oberen Sicherheitsriegel der Eingangstür ab, um das Kind an der Flucht zu hindern. In der Wohnung berührte er das Mädchen an den Haaren und fasste ihr unter und über die Kleidung intensiv und schmerzhaft an die Brüste. Trotz der Verzweiflung und der Tränen des Kindes, das Todesangst ausstand, fuhr er mit den Berührungen fort und erklärte zynisch, 'dass das gut tue'. Erst als die Mutter des Opfers im Treppenhaus nach ihrer Tochter rief, liess der Beschuldigte das verstörte Kind aus der Wohnung entkommen. Der Beschuldigte war bereits 2006 vom Obergericht des Kantons Bern wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Strafe verurteilt worden. Das Strafgericht des Saanebezirks (Tribunal pénal de l'arrondissement de la Sarine) verurteilte den Beschuldigten am 23. Mai 2017 wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 6 Monate unbedingt und 6 Monate bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren vollzogen wurden. Vom Vorwurf der Tätlichkeiten wurde er freigesprochen. Zudem wurde er zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 5'500.- an das Opfer verurteilt. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Kantonsgericht Freiburg und beantragte den Freispruch sowie die Abweisung der Zivilklage. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und forderte den Ausschluss des bedingten Vollzugs, mithin die Ausfällung einer vollumfänglich unbedingten Freiheitsstrafe, da der Beschuldigte einschlägig vorbestraft sei und keine günstige Prognose gestellt werden könne. Mit Urteil vom 26. November 2018 (501 2017 149) wies das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) die Berufung des Beschuldigten ab und hiess die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut. Es bestätigte die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Freiheitsberaubung. Bei der Strafzumessung erwog die Kammer, dass das Verschulden des Beschuldigten beträchtlich wiege, da er eine wehrlose Sechsjährige eingesperrt und sexuell missbraucht habe, obwohl er bereits wegen gleichartiger Pädophiliedelikte vorbestraft war. Angesichts der einschlägigen Vorstrafe und der fehlenden Einsicht fehle jede Grundlage für eine günstige Legalprognose, weshalb der bedingte Strafvollzug zu verweigern sei. Das Gericht reformierte das Urteil und verurteilte den Beschuldigten zu einer vollumfänglich unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten (Art. 40, Art. 47, Art. 49 StGB) sowie zur Zahlung der Genugtuung von CHF 5'500.-.

Bemerkungen

Opfer geb. 2008 (Tatzeit Februar 2015, ca. 6 Jahre). Vorstrafen und Nationalität im Urteil nicht erkennbar (vorbestraft=False als Annahme). Score: Freiheitsberaubung (Verbrechen, +2).

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